Einkommensermittlung bei Selbständigen und Freiberuflern
Die Einkommensermittlung bei Selbständigen und Freiberuflern zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens gestaltet sich anders als bei abhängig-beschäftigten Schuldnern. Auf Seiten des bearbeitenden Rechtsanwalts setzt die Einkommensermittlung bei Selbständigen nicht nur fundiertes familienrechtliches Wissen, sondern zusätzlich auch steuerliche und bilanz- bzw. handelsrechtliche Kenntnisse voraus, um das Einkommen, welches der Ermittlung des Unterhalts zu Grunde gelegt werden soll, zutreffend zu ermitteln.
Dieser Beitrag kann nur grundlegende Informationen geben. Ist einer der beteiligten Ehegatten selbstständig, sollten Sie Einzelheiten zur Einkommensermittlung in jedem Fall in einem individuellen Beratungsgespräch klären.
Die nachstehenden Ausführungen betreffen das gesamte Unterhaltsrecht, also den Trennungsunterhalt, den Ehegattenunterhalt nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) und den Kindesunterhalt – aber auch den Elternunterhalt.
Als Selbstständige werden im Unterhaltsrecht nicht nur die „echten“ Selbstständigen (Freiberufler, Kaufleute, etc) angesehen, sondern beispielsweise auch die eigentlich angestellten GmbH-Geschäftsführer, wenn diese zugleich auch Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH sind.
Welcher Zeitraum ist maßgeblich?
Grundsätzlich wird bei allen Selbstständigen das Einkommen als Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet. Bei besonderen Fallgestaltungen (beispielsweise einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen oder bei stark schwankenden Gewinnen) können auch mehr oder weniger abgeschlossene Geschäftsjahre zur Grundlage der Einkommensberechnung gemacht werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres (BWA) bei der Einkommensermittlung bei Selbständigen herangezogen werden.
Wie erfolgt die Auskunftserteilung?
Auch der Selbstständige ist verpflichtet, dem anderen Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese zu belegen. Hier entstehen regelmäßig für den Selbstständigen schon die ersten Probleme: Es reicht in der Regel nicht aus, nur das zu versteuernde Einkommen aus den letzten Geschäftsjahren mitzuteilen. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht grundsätzlich mit dem zu versteuernden Einkommen übereinstimmt. Insbesondere privilegiere das Steuerrecht einzelne Einkommensarten und Aufwendungen, ohne dass dem tatsächliche Aufwendungen entgegenstünden. Deshalb müsse der Selbstständige seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen so darstellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden.
Zwecks Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Freiberuflern müssen diese auch eine Vielzahl von Unterlagen vorlegen, die geprüft und bewertet werden müssen. Dazu zählen:
- Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten 3 Wirtschaftsjahre oder
Einnahmen-/Überschussrechnung für die letzten 3 Wirtschaftjahre - Einkommenssteuererklärungen nebst allen Anlagen für die letzten 3 Wirtschaftsjahre
- Einkommenssteuerbescheide (soweit vorhanden – wobei die Gerichte davon ausgehen, dass der Steuerbescheid spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres vorliegen muss)
- ggfs. auch Vorlage von Sachkontenbelegen
Was ist bei der Einkommensermittlung bei Selbständigen besonders zu beachten?
Anhand dieser Unterlagen ist das Einkommen des Selbstständigen oder Freiberuflers zu analysieren. Schwerpunkte liegen dabei in der Bewertung der vorgenommenen Abschreibungen, der Überprüfung bestimmter Kostenarten, beispielsweise der Personalkosten (Ist die neue Lebensgefährtin des Selbstständigen im Betrieb beschäftigt?), der Erfassung der in den Betriebsausgaben eventuell versteckter privater Lebenshaltungskosten, der Vergleich mit bekannten Richtsätzen oder der Betriebsvergleich.
Was ist mit Vorsorgeaufwendungen und Steuern?
Vorsorgeaufwendungen des Selbstständigen sind bei der Einkommensermittlung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hier sind insbesondere die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge zu nennen. Bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge ist anerkannt, dass der Selbstständige bis zu 20% seines Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwenden darf – allerdings werden diese Aufwendungen nur berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich getätigt werden. Geklärt ist auch, dass Selbstständige über diese primäre Altersvorsorge hinaus weitere 4% oder 5% für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden dürfen, wie dies nicht-selbstständig Beschäftigten zugestanden wird.
Private Steuern sind grundsätzlich in der in den letzten 3 Kalenderjahren angefallenen Höhe zu berücksichtigen. Werden allerdings bei der Einkommensermittlung nur steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen des Selbstständigen nicht anerkannt, also gewinnerhöhend berücksichtigt, ist zu prüfen, ob dann nicht auch die Steuerlast fiktiv aus dem höheren Einkommen zu ermitteln ist.
Resümee
Insgesamt ist die Einkommensermittlung bei Selbständigen und Freiberuflern durch viele Besonderheiten geprägt, die hier auch nicht ansatzweise dargestellt werden können. Sowohl der Selbstständige selbst als auch der andere Ehegatte sind gut beraten, sich versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gerade beim Unterhalt als einer Dauerschuld, die jeden Monat neu anfällt, können bereits kleine Fehler auf Dauer große Auswirkungen haben. Wir haben auf Grund unserer Spezialisierung regelmäßig mit der Einkommensermittlung bei Freiberuflern und Selbstständigen zu tun. Außerdem bildet Herr Rechtsanwalt Schausten selber Kolleginnen und Kollegen zum Thema „Einkommensermittlung bei Selbständigen“ fort. Deshalb garantieren wir Ihnen Kompetenz und Erfahrung auch bei der Einkommensermittlung bei Selbstständigen. Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns an!
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Wenn Sie sich informieren möchten, wie wir Sie bei der Einkommensermittlung unterstützen können, bieten wir eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit. Rufen Sie unsere Hotline an:
0900 – 11 22 11 40
Die Kosten belaufen sich auf 2,99 € / Minute aus dem Festnetz der deutschen Telekom, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können deutlich teurer sein. Sie erreichen unmittelbar einen unserer Rechtsanwälte. In der Regel können wir in wenigen Minuten Ihre Fragen zur Einkommensermittlung abklären.
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