Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen und Freiberuflern: Einkommen richtig ermitteln
Bei abhängig Beschäftigten ist die Unterhaltsberechnung vergleichsweise unkompliziert: Grundlage ist das Nettogehalt laut Gehaltsabrechnung. Die Einkommensermittlung bei Selbständigen und Freiberuflern ist deutlich komplexer – denn maßgeblich ist nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dessen Ermittlung erfordert neben familienrechtlichem Fachwissen auch fundierte steuerrechtliche und bilanzrechtliche Kenntnisse.
Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick. Bei konkreten Fragen zur Unterhaltsberechnung in Ihrem Fall empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.
Wichtig vorab: Die folgenden Ausführungen gelten für alle Bereiche des Unterhaltsrechts – Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Elternunterhalt.
Wer gilt unterhaltsrechtlich als selbstständig?
Der Begriff „Selbstständiger“ ist im Unterhaltsrecht weiter gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch. Als selbstständig gelten nicht nur Freiberufler und Kaufleute, sondern auch GmbH-Geschäftsführer, die zugleich Allein- oder Mitgesellschafter ihrer GmbH sind. Bei dieser Gruppe ist eine Kontrolle über Gehaltshöhe und Gewinnausschüttung möglich – was die Einkommensermittlung besonders anspruchsvoll macht.
Welcher Zeitraum ist für die Einkommensermittlung bei Selbständigen maßgeblich?
Grundlage der Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Dieser Dreijahresdurchschnitt glättet Schwankungen und liefert ein repräsentativeres Bild als ein einzelnes Jahresergebnis.
In begründeten Ausnahmefällen – etwa bei Unternehmen in der Aufbauphase oder bei besonders stark schwankenden Gewinnen – können auch mehr oder weniger als drei Jahre herangezogen werden. Darüber hinaus kann auch die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des laufenden Jahres in die Berechnung einfließen, wenn aktuelle Entwicklungen dies erfordern.
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen – und wie wird es ermittelt?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist die zentrale Rechengröße bei der Unterhaltsberechnung für Selbstständige. Es entspricht nicht dem steuerlich ausgewiesenen Gewinn, denn das Steuerrecht berücksichtigt Aufwendungen und Vergünstigungen, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden – und umgekehrt.
Ausgangspunkt ist in der Regel der steuerliche Gewinn (aus Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Dieser wird dann korrigiert um:
Hinzurechnungen (erhöhen das unterhaltsrechtliche Einkommen):
- Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen ohne tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund
- Überhöhte oder nicht betrieblich veranlasste Abschreibungen
- Privat veranlasste Betriebsausgaben (z. B. privat genutzte Fahrzeuge, Bewirtungskosten)
- Gehaltszahlungen an nahestehende Personen (z. B. Lebensgefährtin als Angestellte)
Abzüge (mindern das unterhaltsrechtliche Einkommen):
- Tatsächlich gezahlte Einkommensteuern (Durchschnitt der letzten drei Jahre; bei gewinnerhöhenden Korrekturen ggf. fiktiv zu ermitteln)
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Altersvorsorgeaufwendungen: bis zu 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge, darüber hinaus weitere 4–5 % für zusätzliche Altersvorsorge – jeweils nur, soweit tatsächlich geleistet
Welche Unterlagen müssen Selbstständige vorlegen?
Selbstständige sind verpflichtet, ihr Einkommen vollständig offenzulegen und zu belegen. Allein die Mitteilung des zu versteuernden Einkommens genügt nicht. Erforderlich sind in der Regel:
- Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die letzten drei Wirtschaftsjahre
- Einkommensteuererklärungen nebst sämtlichen Anlagen für die letzten drei Jahre
- Einkommensteuerbescheide (die Gerichte gehen davon aus, dass der Bescheid spätestens zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen muss)
- Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des laufenden Jahres
- Ggf. Sachkontenbelege zur Überprüfung einzelner Kostenpositionen
Was wird bei der Analyse besonders geprüft?
Die Unterlagen werden nicht nur formal erfasst, sondern inhaltlich analysiert. Im Fokus stehen dabei erfahrungsgemäß:
- Abschreibungen: Sind Höhe und Methode nachvollziehbar und betrieblich veranlasst?
- Personalkosten: Werden nahestehende Personen zu marktüblichen Konditionen beschäftigt?
- Betriebsausgaben: Sind private Lebenshaltungskosten als Betriebsausgaben verbucht?
- Branchenvergleich: Weicht das ausgewiesene Ergebnis erheblich von Richtsätzen oder Vergleichsbetrieben ab?
Unser Hinweis zur Einkommensermittlung bei Selbständigen
Insgesamt ist die Einkommensermittlung bei Selbständigen und Freiberuflern durch viele Besonderheiten geprägt, die hier auch nicht ansatzweise dargestellt werden können. Sowohl der Selbstständige selbst als auch der andere Ehegatte sind gut beraten, sich versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gerade beim Unterhalt als einer Dauerschuld, die jeden Monat neu anfällt, können bereits kleine Fehler auf Dauer große Auswirkungen haben. Wir haben auf Grund unserer Spezialisierung regelmäßig mit der Einkommensermittlung bei Freiberuflern und Selbstständigen zu tun. Außerdem bildet Herr Rechtsanwalt Schausten selber Kolleginnen und Kollegen zum Thema „Einkommensermittlung bei Selbständigen“ fort. Deshalb garantieren wir Ihnen Kompetenz und Erfahrung auch bei der Einkommensermittlung bei Selbstständigen. Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns an!
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Mehr Informationen zu unserem Beratungsangebot finden Sie unter Familienrecht Krefeld und Familienrecht Düsseldorf. Wenn Sie einen Termin zur Beratung wünschen, rufen Sie uns einfach an: 02151/566040.
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