Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Das neue Unterhaltsrecht soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Nach den im Moment vorliegenden Informationen sollen alle minderjährigen Kindern und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder alleine im ersten Unterhaltsrang stehen. Dies ist von Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige kein ausreichendes Einkommen erzielt, um die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten vollständig zu befriedigen.
Die Unterhaltsansprüche der die Kinder betreuenden Elternteile wegen Kindesbetreuung – egal ob es sich um verheiratete oder nicht-verheiratete Elternteile handelt – sollen auf die ersten drei Lebensjahre der zu betreuenden Kinder beschränkt werden. Eine Kinder betreuenden Elternteilen stehen im zweiten Unterhaltsrang, eine Differenzierung zwischen verheirateten und nicht-verheirateten Elternteilen wird es nicht mehr geben. Außerdem stehen unterhaltsberechtigte Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer ebenfalls im zweiten Unterhaltsrang. Alle anderen Ehegatten fallen mit ihren Unterhaltsansprüchen in den dritten Unterhaltsrang.
Für kinderbetreuende Ehegatten soll es wohl einen Billigkeitsunterhalt über das dritte Lebensjahr des zu betreuenden Kindes hinaus geben, wenn der kinderbetreuende Elternteil sein Leben vor der Trennung allein der Kindererziehung gewidmet und sich fest auf die Sicherheit der Ehe verlassen hat.