Nach Scheitern der Ehe kann den Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen. Dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung gerichtet ist, dann gilt eine Frist von zehn Jahren. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist müssen die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes Kenntnis erlangt haben. Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung einer bestimmten Senatsentscheidung hinausgeschoben.
Anja Meiers Eltern fordern von ihrem früheren Schwiegersohn einen Teil des Geldes zurück, das sie dem jungen Paar im Laufe der Jahre zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten und zur finanziellen Ausstattung der Familie zahlten, insgesamt knapp 60.000 Euro. Knapp 15.000 wollen sie davon wieder haben.
Anja und Jürgen Meier heirateten bereits 1988. Die Ehe scheiterte nach 18 Jahren. 2006 trennte sich das Paar, Jürgen reichte im selben Jahr den Scheidungsantrag ein. Es dauerte noch einmal sechs Jahre, bis die Scheidung im November 2012 rechtskräftig geschieden war.
Anjas Eltern scheiterten mit ihrer Rückforderung beim Amtsgericht mit der Begründung, ihr Anspruch sei verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre, sie habe 2006 mit dem Antrag auf Scheidung begonnen. Die Eltern hatten den Antrag auf Erstattung der geleisteten Zuwendungen erst im April 2012 gestellt.
Sie legten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, aber auch hier hatten sie keinen Erfolg. Ihre Zuwendungen, so die Richter, seien als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Geschäftsgrundlage war die Vorstellung der Schwiegereltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen. Mit dem Scheitern der Ehe ist die Geschäftsgrundlage weggefallen. Insofern hatten Anjas Eltern tatsächlich einen Anspruch auf Rückgabe.
Also argumentierten die Eltern mit der Verjährungsfrist, die bei familienrechtlichen Ansprüchen erst innerhalb von 30 Jahren eintrete. Dem folgten die Richter jedoch nicht, eine Schenkung sei kein familienrechtlicher Anspruch. Also blieb es bei drei Jahren. Nur wenn es sich bei der Schenkung um ein Grundstück gehandelt hätte, wären es zehn Jahre gewesen. Aber wann hat die dreijährige Frist begonnen? Die Eltern meinten, mit der Rechtskraft der Scheidung, also 2012. Das Gericht aber entschied, der Beginn der Verjährungsfrist sei 2006 gewesen, als die Schwiegereltern von der Zustellung des Scheidungsantrags erfuhren oder hätten erfahren müssen.
Auch mit einer weiteren Argumentation kamen Anjas Eltern nicht durch: Sie hätten mindestens bis 2010 mit dem Antrag warten müssen, weil der BGH-Senat zu diesem Zeitpunkt seine Rechtsprechung geändert habe, und erst danach hätten sie überhaupt eine Chance auf Rückgabe gehabt. Falsch, entschied das Oberlandesgericht, es habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gegeben, die ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns hätte rechtfertigen können.
Das sah der Bundesgerichtshof genauso. Und auch in den anderen Punkten bleibt es dabei: Erstens ist die Schenkung kein familienrechtlicher Anspruch. Denn Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen einzuordnen. Also beträgt die Verjährungsfrist nicht 30, sondern nur drei Jahre. Zweitens war die Verjährungsfrist abgelaufen, als die Eltern den Antrag auf Rückforderung einreichten. Auch in diesem Punkt entschieden die höchsten Richter wie das Oberlandesgericht: Das Scheitern einer Ehe kommt spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck, nicht erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Die Schwiegereltern mussten also bereits vom Scheitern der Ehe gewusst haben. Sie haben schlicht den Zeitpunkt verpasst, an dem sie noch eine Chance auf Rückgabe gehabt hätten.
Az XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015
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