Das Kindeswohl ist entscheidend dafür, ob das Wechselmodell bei der Kinderbetreuung eingeführt werden soll. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt zunächst die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Darüber hinaus muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen. Dabei geht es nicht um die Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern.
Die Eheleute Monika und Hermann Schulte leben getrennt. Das Sorgerecht für ihren 2014 geborenen Sohn und ihre 2017 geborene Tochter üben sie gemeinsam aus. Beide Kinder leben überwiegend im Haushalt der Mutter.
Der Vater hatte einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt, den das Familiengericht zurückwies. Gleichzeitig regelte es den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern. Er sollte demnach im 14tägigen Abstand die Kinder an bestimmten Tagen versorgen, wobei das Gericht die exakten Abhol- und Bringzeiten regelte. Auch über den Umgang in den Sommerferien gab es eine Entscheidung.
Hermann Schulte war damit nicht zufrieden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er strebt jetzt das paritätische Wechselmodell an, will den Sohn im Wechsel mit der Mutter für jeweils eine Woche zu sich holen, die jüngere Tochter im Wechsel für jeweils drei Tage. Monika Schulte sprach sich dagegen aus, sie wollte die festgelegte Umgangsregelung beibehalten. Auch der Verfahrensbeistand und das Jugendamt waren dafür.
Das Oberlandesgericht änderte das Umgangsrecht minimal und regelte zusätzlich zu den Sommerferien den Umgang in den Herbst- und Winterferien. Es sprach sich jedoch entschieden gegen die Einführung des Wechselmodells aus.
Maßstab für das Umgangsrecht ist das Kindeswohl
Entscheidender Maßstab bei den Umgangsregeln ist das Kindeswohl. Dazu gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl am besten entspricht. Das paritätische Wechselmodell ist nur dann dem Kindeswohl dienlich, wenn die Eltern kooperations- und kommunikationsbereit sind. Denn bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern. Ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist grundsätzliche keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist. In der Praxis entspricht die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl. Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung.
Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis des Kindes erfüllt.
Anforderungen an das Wechselmodell
Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüberhinausgehenden Anforderungen ab. So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen.
Monika und Hermann Schulte leben seit Mai 2020 getrennt voneinander. Im November ist die Mutter aus der vormals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Nach dem Eindruck des Oberlandesgerichts sind die Eltern noch sehr in ihrem Paarkonflikt verstrickt. Beide haben das Scheitern ihrer Ehe noch nicht bewältigen können. Dadurch ist es ihnen bislang noch nicht ausreichend gelungen, die konfliktreiche Paar- von der konstruktiven Elternebene zu trennen. Das Jugendamt hatte berichtet, dass das Vertrauensverhältnis des Paares untereinander gestört sei und die Kommunikation der Eltern grundsätzlich schwierig wirke. Das wurde von ihnen selbst auch bestätigt.
Die Mutter lehnt das vom Vater gewünschte Wechselmodell kategorisch ab. Sie hat sich wiederholt über eine mangelnde Kommunikation und Kooperation beklagt. Das Paar muss noch lernen, wie sie als Eltern zukünftig in kindeswohldienlicher Weise miteinander umgehen können.
Nach der Anhörung gewann das Oberlandesgericht den Eindruck, dass sie auch weiterhin der Unterstützung durch die Beratungsstelle brauchen, um ihre Elternrolle gegenüber ihren beiden Kindern gemeinsam wahrnehmen zu können.
Kindeswohl und Wechselmodell
Gegen die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells sprechen außerdem gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und die Beachtung des Kindeswillens. Die Tochter ist erst 4 Jahre alt. Wie die nicht nur von der Mutter, sondern auch vom Verfahrensbeistand und Jugendamt beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in der Vergangenheit zeigen, benötigt das Mädchen für seine gedeihliche Entwicklung sichere und stabile Lebensverhältnisse. Hauptbezugs- und -betreuungsperson ist die Mutter, zu der sie besonders enge Bindungen hat. Auch wegen der Kontinuität ist es besser, wenn das Kind den Schwerpunkt des Aufenthalts weiter im Haushalt der Mutter hat und es damit nur über einen einzigen Lebensmittelpunkt verfügt. Das Oberlandesgericht teilt die Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, nach dem das vom Vater gewünschte Wechselmodell dagegen zu einer Überforderung des Mädchens führen würde. In ihrer Anhörung vor Gericht hat die Tochter ihre Zufriedenheit mit der gegenwärtigen Umgangsregelung deutlich zum Ausdruck gebracht.Der Sohn von Monika und Hermann Schulte ist inzwischen schon 7 Jahre alt. Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht haben aber der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt einen wochenweisen Wechsel zwischen den Eltern auch für den Jungen aufgrund seines Alters ausgeschlossen. Allerdings hat er bereits in seiner Anhörung durch das Familiengericht den Wunsch geäußert, längere Zeiträume bei dem Vater zu verbringen. Dem hat das Familiengericht dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen. Es hat im Rahmen des Regelumgangs zwischen beiden Kindern unterschieden und den Umgang des Vaters mit seinem Sohn um zwei Übernachtungen erweitert hat, ohne dass dem die enge Geschwisterbindung entgegensteht. Gleichzeitig bleibt damit auch für den Jungen der Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter erhalten, die für ihn ebenfalls die Hauptbezugsperson ist. In seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht hat er erklärt, dass sich an der gegenwärtigen Umgangsregelung nichts ändern solle. Dieser Wille steht mit dem Kindeswohl im Einklang und ist deshalb beachtlich.
Also bleibt es bei dem erweiterten Umgang des Vaters mit seinen Kindern. Das von ihm gewünschte paritätische Wechselmodell kommt derzeit nicht in Betracht. Denn es geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient, stellte das Oberlandesgericht klar.
OLG Dresden, Az 21 UF 153/21, Beschluss vom 7.6.2021