Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (Az. 5 UF 121/22) eine wichtige Entscheidung zum Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren getroffen. Die Richter stellten klar, dass sogenannte „latente Maklergebühren“ bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie nicht abzugsfähig sind. Diese Entscheidung kann für viele Betroffene von großer Bedeutung sein, wenn es um die Berechnung des Zugewinnausgleichs geht.
Worum ging es in dem Fall?
Im vorliegenden Fall stritten die geschiedenen Ehegatten unter anderem über die Höhe des Zugewinnausgleichs. Die Antragsgegnerin war Alleineigentümerin einer Immobilie, deren Verkehrswert zunächst strittig war. Nach Einholung eines Gutachtens einigten sich die Parteien schließlich auf einen Verkehrswert von 490.000 €. Die Antragsgegnerin wollte von diesem Betrag allerdings noch latente Maklergebühren in Höhe von 3,57 % in Abzug bringen – also einen fiktiven Betrag für den Fall, dass die Immobilie verkauft würde.
Darüber hinaus forderte der Antragsteller einen höheren Zugewinnausgleich, da er den Wert der Immobilie für zu niedrig angesetzt hielt. Zudem machte er eine Forderung für einen sogenannten „Wohnwertzugewinn“ geltend.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ehescheidung als unzulässig zurück und entschied hinsichtlich des Zugewinnausgleichs wie folgt:
- Keine Berücksichtigung latenter Maklergebühren: Das Gericht stellte klar, dass Maklergebühren – anders als latente Steuerlasten – nicht zwingend anfallen und daher nicht bei der Verkehrswertermittlung abgezogen werden können. Während bei Steuerlasten eine tatsächliche Veräußerung nicht erforderlich ist, um sie als wertmindernden Faktor anzuerkennen, sei dies bei Maklergebühren anders. Nur wenn ein konkreter Verkaufsfall vorliege, könnten sie als Kosten berücksichtigt werden.
- Zugewinnausgleich angepasst: Das Gericht legte den Verkehrswert der Immobilie auf 490.000 € fest und verpflichtete die Antragsgegnerin, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 195.833,60 € zu zahlen.
- Kein „Wohnwertzugewinn“: Die Forderung des Antragstellers auf einen Wohnwertzugewinn wurde zurückgewiesen, da er diese nicht ausreichend belegen konnte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Diese Entscheidung schafft Klarheit für Ehepaare, die sich in einem Scheidungsverfahren mit der Aufteilung ihres Vermögens auseinandersetzen müssen. Insbesondere bei der Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich ist entscheidend, dass lediglich real anfallende Kosten berücksichtigt werden. Wer also den Verkehrswert einer Immobilie senken möchte, indem er fiktive Maklergebühren abzieht, wird sich auf diese Entscheidung berufen müssen.
Darüber hinaus unterstreicht das Urteil, dass Nachweise über strittige Vermögensbestandteile oder Forderungen sorgfältig erbracht werden müssen, um erfolgreich zu sein.
Was können wir für Sie tun?
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