Worum ging es?
Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2015 (Az. II-1 UF 2/15) mit der Frage zu befassen, wie eine Unternehmensbeteiligung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist. Konkret ging es um einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der als Partner einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt war. Seine Ex-Partnerin forderte einen höheren Zugewinnausgleich, da sie den Unternehmensanteil als weitaus wertvoller ansah, als er in der Vermögensaufstellung ausgewiesen war.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass eine Unternehmensbeteiligung grundsätzlich mit dem vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten ist, sofern der Wert maßgeblich von den individuellen Leistungen und dem persönlichen Erfolg des Teilhabers abhängt. Eine höhere Bewertung – etwa unter Berücksichtigung eines „Goodwill“ oder eines erwarteten Nutzungswertes – wurde abgelehnt. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine vertragliche Abfindungsregelung nicht durch die Möglichkeit einer späteren Wertsteigerung kompensiert werden kann.
Interessant war auch die Entscheidung zur Gewinnbeteiligung: Falls ein Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag unabhängig vom Austrittszeitpunkt am Jahresgewinn beteiligt ist, muss dieser Gewinn in voller Höhe in die Zugewinnberechnung einfließen.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Entscheidung ist insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung, die sich scheiden lassen und eine Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleich berücksichtigen müssen.
- Unternehmensbeteiligungen werden nicht immer nach dem Marktwert angesetzt, sondern können durch vertragliche Regelungen begrenzt sein.
- Gewinnbeteiligungen müssen unter Umständen in voller Höhe berücksichtigt werden, selbst wenn der Ehepartner vor Jahresende ausscheidet.
- Eine Abfindungsklausel kann verhindern, dass ein Gesellschaftsanteil über seinen Buchwert hinaus angesetzt wird.
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie eine Scheidung mit komplexen Vermögensverhältnissen durchlaufen, insbesondere wenn Unternehmensbeteiligungen betroffen sind, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Familienrecht zur Seite. Wir helfen Ihnen, eine faire und rechtssichere Lösung zu finden. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 02151/566040 – unsere Kanzlei wurde vom Magazin „stern“ mehrfach als eine der besten Kanzleien für Familienrecht in Deutschland ausgezeichnet.