Bei einer Scheidung stellt sich oft die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten aufzuteilen ist. Besonders komplex wird es, wenn einer der Beteiligten ein Unternehmen führt – etwa als Versicherungsmakler. In einem aktuellen Fall (OLG Köln, Urteil vom 28.02.2012 – 4 UF 186/11) musste das Gericht darüber entscheiden, wie der Wert eines Versicherungsmaklerbüros im Zugewinnausgleich zu berechnen ist.
Worum ging es?
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs forderte die Ehefrau eine Beteiligung am Vermögenszuwachs des Ehemanns, der ein Versicherungsmaklerbüro führte. Der Ehemann argumentierte, sein Unternehmen habe keinen über den Substanzwert hinausgehenden Firmenwert, da Versicherungsmaklerbüros schwer verkäuflich seien.
Was hat das OLG Köln entschieden?
Das OLG Köln traf eine wichtige Entscheidung zur Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich von Versicherungsmaklern. Das Gericht stellte klar, dass der Firmenwert eines Versicherungsmaklerbüros nicht allein nach dem Substanzwertverfahren berechnet werden darf, sondern das modifizierte Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt.
Die Unternehmensbewertung eines Versicherungsmaklerbüros im Zugewinnausgleich erfolgt demnach nicht nur anhand des vorhandenen Inventars oder materiellen Werte (Substanzwert), sondern auch auf Basis der zukünftigen Ertragskraft. Entscheidend für die Berechnung war insbesondere die Frage, ob das Maklerunternehmen über einen übertragbaren wirtschaftlichen Wert verfügt, der über das bloße Vorhandensein von Büromöbeln und Computertechnik hinausgeht.
Das OLG Köln folgte einem umfangreichen Sachverständigengutachten, das den Firmenwert des Versicherungsmaklers anhand folgender Faktoren ermittelte:
- Kundenstamm: Ein stabiles Kundenportfolio kann einen hohen wirtschaftlichen Wert haben, insbesondere wenn es langfristige Geschäftsbeziehungen gibt.
- Erzielte Provisionseinnahmen: Maßgeblich sind die bisherigen und zu erwartenden Umsätze aus Maklerprovisionen.
- Markt- und Konkurrenzsituation: Die regionale Marktstellung eines Versicherungsmaklerbüros beeinflusst seinen Wert erheblich.
- Unternehmensstruktur: Inhabergeführte Maklerbüros hängen oft stark von der Person des Maklers ab. Das reduziert den Verkaufswert, wenn der Betrieb ohne den Inhaber schwer weiterzuführen ist.
Das Gericht stellte zudem klar, dass Versicherungsmaklerunternehmen grundsätzlich verkäuflich sind und deshalb im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen. Die Annahme, dass Maklerbüros keinen eigenständigen Firmenwert hätten, wurde zurückgewiesen.
Nach Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens setzte das Gericht den Firmenwert des Versicherungsmaklerbüros auf 57.196,36 € fest.
Was bedeutet das für Versicherungsmakler?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Versicherungsmaklerunternehmen im Zugewinnausgleich nicht einfach mit ihrem Substanzwert angesetzt werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Unternehmen nachhaltige Erträge erwirtschaftet und übertragbar ist. Ein Ehepartner, der als Versicherungsmakler tätig ist, sollte sich daher frühzeitig über die möglichen finanziellen Folgen einer Scheidung informieren und gegebenenfalls Maßnahmen zur Strukturierung seines Unternehmens ergreifen.
Was wir für Sie tun können
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