Kündigung und Kündigungsschutz
Welchen besonderen Kündigungsschutz gibt es ?
Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen für besondere Personengruppen einen erweiterten Kündigungsschutz vorgesehen. Zu nennen wären beispielhaft
- Kündigungsschutz der werdenden Mutter (§ 9 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. War die Schwangerschaft oder die Entbindung dem Arbeitgeber nicht bekannt, so ist es für die Unwirksamkeitsfolge ausreichend, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon in Kenntnis gesetzt wird.
Versäumt die Arbeitnehmerin die Zweiwochen-Frist, so gilt dieser Kündigungsschutz darüber hinaus nur für den Fall, dass sie die Versäumnis nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt.
Aber: Ausnahmsweise kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, die Kündigung für zulässig erklären. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz kommt in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis nicht zum Tragen.
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Kündigungsschutz während der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs, auch Elternzeit genannt (§ 18 BErzGG)
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen.
Aber: Auch hier kann In besonderen Fällen ausnahmsweise auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt wiederum durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
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Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern (§§ 85 ff. SGB IX)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Derselbe Kündigungsschutz gilt auch für Gleichgestellte, d.h. für Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichgestellt.
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Kündigungsschutz u.a. von Mitgliedern des Betriebsrats und des Personalrats (§ 15 KSchG)