Kündigung und Kündigungsschutz
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Kündigungen ?
1.) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch jeder Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Der Umfang der Mitteilungspflicht umfasst alle Umstände, die der Betriebsrat kennen muss, um die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Form der Kündigung, Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sowie Kündigungsgrund beurteilen zu können. Ferner muss der Betriebsrat erkennen können, ob ihm ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung zusteht.
Steht dem Betriebsrat ein Widerspruchsrecht zu, und macht er davon fristgemäß (einwöchige Frist bei ordnungsgemäßen Kündigungen bzw. dreitägige Frist bei außerordentlichen Kündigungen) und ordnungsgemäß (Schriftform unter konkreter Darlegung der Widerspruchsgründe, eigenhändige Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters) Gebrauch, so hat der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift der entsprechenden Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
Der Arbeitgeber ist trotz Widerspruchs des Betriebsrats berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Das Anhörungsverfahren dient nicht dazu, die Wirksamkeit der Kündigung verbindlich zu prüfen. Die Kündigung kann allerdings erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (bei ordentlicher Kündigung acht Tage bzw. bei außerordentlicher Kündigung vier Tage nach vollständiger Unterrichtung des Betriebsrats) erfolgen.
Wichtige Folge des Widerspruchs ist jedoch, dass der betroffene Arbeitnehmer trotz Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt werden muss, sofern die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden und der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber gerichtlich von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden. Mehr hierzu erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Betriebsrat.
! Wichtig: Der Arbeitnehmer muss die Weiterbeschäftigung ausdrücklich verlangen.
2.) Ein gekündigter Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen beim Betriebsrat Einspruch gegen die Kündigung einlegen, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält (§ 3 BetrVG). Den Betriebsrat trifft nach Einspruch eine Prüfungspflicht. Hält der Betriebsrat die Kündigung ebenfalls für sozial ungerechtfertigt, so muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen und sich um Verständigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien bemühen.
! Wichtig: Der Einspruch beim Betriebsrat hemmt nicht den Fristablauf der Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage !