Kündigung und Kündigungsschutz
Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten ?
Gesetzliche Ausgangsregelung des § 622 BGB
Die gesetzlichen Grundkündigungsfrist beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 2 Jahren. Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend als Aushilfskraft für maximal 3 Monate beschäftigt wird oder bei Arbeitsverhältnissen im Rahmen von Betrieben, die in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen.
Nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren gelten nach der gesetzlichen Regelung für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen, wobei zu beachten ist, dass Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt werden.
Die verlängerten Kündigungsfristen gestalten sich wie folgt:
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
2 bis 5 Jahre |
1 Monat zum Monatsende |
5 bis 8 Jahre |
2 Monate zum Monatsende |
8 bis 10 Jahre |
3 Monate zum Monatsende |
10 bis 12 Jahre |
4 Monate zum Monatsende |
12 bis 15 Jahre |
5 Monate zum Monatsende |
15 bis 20 Jahre |
6 Monate zum Monatsende |
mehr als 20 Jahre |
7 Monate zum Monatsende |
Es kann im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden, dass die verlängerten Kündigungsfristen in gleichem Maße auch für den Arbeitnehmer gelten sollen.
Innerhalb der Probezeit (welche maximal 6 Monate dauern kann) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Tarifvertragliche Regelungen
! Wichtig: Tarifvertraglich kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Es ist daher im Einzelfall stets die Geltung etwaiger tarifvertraglicher Bestimmungen zu prüfen.
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.