Kündigung und Kündigungsschutz
Die Kündigungsschutzklage – was ist zu beachten?
Sie sollten jede Kündigung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin überprüfen lassen – danach werden Sie wissen, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht.
! Wichtig: Soll die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüft werden, ist eine dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigung zu laufen. Wird die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann das Arbeitsgericht die Klage auf besonderen Antrag nachträglich zulassen.
Zusätzlich ist der gekündigte Arbeitnehmer verpflichtet, mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw., wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen und sich arbeitssuchend zu melden. Das gilt auch für den Fall, dass Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Erfolgt diese Vorsprache nicht, droht eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld von einer Woche.
Ferner sollten Sie sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen, wenn Zweifel an einer wirksamen Krankenversicherung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits bestehen – auch hier unabhängig davon, ob Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben.
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von Parwin Schausten – Fachanwältin für Arbeitsrecht