Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Dezember 2021, Aktenzeichen XII ZB 557/20, befasst sich mit der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem selbständigen Unterhaltsschuldner mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kreditfinanzierter Immobilien.
Hauptpunkte des Urteils:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie das Einkommen eines Unterhaltsschuldners berechnet wird, der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien erzielt. Es wurde entschieden, dass steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht berühren.
- Berücksichtigung von Darlehensraten: Eine weitere Frage, die das Urteil klärt, ist, ob Darlehensraten, die für die Finanzierung von vermieteten Immobilien aufgewendet werden, im Unterhaltsrecht berücksichtigt werden.
- Berücksichtigung von Aufwendungen: Das Urteil stellt auch klar, dass wenn die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts bedarf, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil wichtige Fragen zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens klärt, insbesondere im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie der Berücksichtigung von Darlehensraten und berufsbedingten Aufwendungen.