Scheidungskosten berechnen – Kostenrechner online
Die Kosten einer Scheidung – wobei hiermit nur die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens selbst gemeint sind – richten sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Wenn Sie die Scheidungskosten berechnen wollen, finden Sie weiter unter unseren Scheidungskostenrechner: Wenn Sie ihn mit Ihren Zahlen füttern wollen, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise.
Nettoeinkommen
Bei der Ermittlung des Streitwerts für die Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird mit 3 multipliziert. Die Gerichte verlangen diesbezüglich erfahrungsgemäß keine Verdienstbescheinigungen, es gelten Ihre Angaben.
Beispiel: Herr Müller hat ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR, seine Frau hat Einkünfte von 1.000 EUR. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 3.000 EUR, multipliziert mit 3 ergibt das einen Streitwert für das Scheidungsverfahren selbst in Höhe von 9.000 EUR.
Kindergeld
Kindergeld erhöht bei dem Ehegatten, der es bezieht, das Einkommen.
Erziehungsgeld / Elterngeld
Erziehungs- bzw. Elterngeld werden bei der Streitwertfestsetzung einkommenserhöhend berücksichtigt.
Sozialhilfe / Hartz IV
Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Hartz IV sind bei der Festsetzung des Streitwerts für die Scheidung nicht zu berücksichtigen. Wenn einer der Ehegatten oder beide nur solche Einkünfte beziehen, einfach das Einkommen des betroffenen Ehegatten auf 0 EUR setzen.
Vermögen
Vermögen der Ehegatten kann den Streitwert für die Scheidung erhöhen. Allerdings fragen die Gerichte häufig nicht, ob Vermögen vorhanden ist – weshalb in vielen Fällen das Vermögen auch nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wird. Wie sich das zu berücksichtigende Vermögen gegebenenfalls berechnet, darüber streiten die Juristen. Grundsätzlich gilt, dass von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen (Aktivvermögen abzgl. Verbindlichkeiten) 5% bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. Manche Gerichte räumen den Ehegatten Freibeträge ein, die sich zwischen 15.000 EUR je Ehegatte und 7.500 EUR je Kind bewegen. Hier gilt es, den Rechtsanwalt zu fragen.
Beispiel: Die Müllers haben ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 80.000 EUR. Bei einem Freibetrag von 30.000 EUR wären also 5% von 50.000 EUR, also 2.500 EUR streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Verbindlichkeiten
Die meisten Gerichte berücksichtigen Zins- und Tilgungsleistungen für Ratenkredite nicht einkommensmindernd.
Kinder
Unterhaltsbedürftige Kinder, egal ob minderjährig oder volljährig, können den Streitwert vermindern. Die meisten Gerichte nehmen von dem Nettoeinkommen der Ehegatten einen Abschlag von 250 EUR je Kind vor.
Einvernehmliche Scheidung
In seltenen Fällen nehmen die Gerichte einen Abschlag auf den Streitwert des Scheidungsverfahrens vor, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, wenn also beide Ehegatten die Scheidung wollen. Dieser Abschlag beläuft sich – wenn er dann gewährt wird – auf ca. 25%. Wenn Sie diese Streitwertabsenkung berücksichtigen wollen, klicken Sie beim Scheidungskostenrechner auf „Absenkung um 25%“. Dadurch verringern sich die Scheidungskosten.
Streitwert Versorgungsausgleich
Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren auch das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs durchzuführen ist. Wenn der Versorgungsausgleich nicht vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam ausgeschlossen ist, beläuft sich der Wert auf mindestens 1.000 EUR, kann aber auch höher sein. Dies richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Anrechte. Für jedes Anrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleichs im Scheidungskostenrechner um 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.
Beispiel: Haben beide zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 EUR und jeder hat nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt sich ein Wert von 1.800 EUR (3.000 EUR * 3 = 9.000 EUR * 10% = 900 EUR * 2 Anrechte = 1.800 EUR). Haben beide auch eine betriebliche Altersvorsorge, erhöht sich der Wert für den Versorgungsausgleich auf 3.600 EUR. Hat der Ehemann noch eine Altersvorsorge, sind insgesamt 5 Anrechte auszugleichen, sodass sich ein Wert von 4.500 EUR ergibt.
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten beim Scheidungskostenrechner
Wenn der Streitwert ermittelt ist, errechnen sich daraus die Gerichtskosten (§ 28 FamGKG) und die Anwaltskosten (§ 13 RVG). Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren fällig, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt einleitet – etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Durchführung des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt wird: Dann entfällt bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten.
Bei jedem beteiligten Rechtsanwalt fallen für das gerichtliche Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr an. Die Höhe der Termins- und Verfahrensgebühr richtet sich nach der Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwerts. Außerdem erhält der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sämtliche Kosten sind in unserem Scheidungskostenrechner natürlich berücksichtigt.
Scheidungskostenrechner
Mit unserem „Online-Scheidungskostenrechner“ können Sie die voraussichtlich in Ihrem Verfahren entstehenden Scheidungskosten berechnen:
Der Online-Scheidungskostenrechner:
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