Das Umgangsrecht – Besuchsrecht
Nach der Trennung der Kindeseltern treten häufig vielerlei Fragen zum Thema Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, auf. Der folgende Beitrag soll Ihnen auf diese Fragen erste Antworten geben.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet das Umgangsrecht?
Was ist der Unterschied zum Sorgerecht?
Wie häufig bzw. wie lange kann und soll ein Umgang stattfinden?
Ist eine konkrete Umgangsregelung erforderlich?
Was ist, wenn das Kind nicht will?
Was ist ein beschützter Umgang und wann kommt ein solcher in Betracht?
Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
Können die Kosten des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden?
Kann der Umgang ganz ausgeschlossen werden?
Wer ist mein Ansprechpartner bei Streitigkeiten über den Umgang?
Was bedeutet das Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht ist nicht nur das Recht des die Kinder nicht betreuenden Elternteils (zumeist des Vaters) auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern, sondern insbesondere auch das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern. Die Beziehungen und Bindungen des Kindes zu dem anderen Elternteil sollen fortgesetzt und vertieft werden. Einhergehend mit dem Recht des Kindes besteht damit eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit den Kindern.
Was ist der Unterschied zum Sorgerecht?
Das Umgangsrecht und das Sorgerecht sind zwei völlig verschiedene Dinge. Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu und bedeutet, dass die Eltern auch nach der Trennung wichtige Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden müssen. Selbst wenn das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine übertragen wurde, hat der andere Elternteil weiterhin ein Umgangsrecht.
Wie häufig bzw. wie lange kann und soll ein Umgang stattfinden?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Das Umgangsrecht kann nicht schematisch ausgestaltet werden. Es muss jeweils im Einzelfall eine dem Kind gerecht werdende individuelle Regelung angestrebt werden. Hier spielen insbesondere folgende Kriterien eine Rolle:
- Alter und Gesundheitszustand des Kindes
- bisherige Intensität der Beziehung
- Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern
- Kindeswille
Die allgemein bekannte Grundregel, die besagt, dass der Umgang alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag und die hälftige Ferienzeit stattfinden soll, ist daher nur dann anwendbar, wenn die vorstehenden Punkte dieses auch zulassen.
Ist eine konkrete Umgangsregelung erforderlich?
Je mehr Streit unter den Eltern herrscht, desto erforderlicher ist es, eine Umgangsregelung inhaltlich konkret auszugestalten. Nur so kann vermieden werden, dass es zu zukünftigen Unstimmigkeiten und Missverständnissen kommt. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht gut verständigen, ist es sinnvoll, das „Grundgerüst“ des Umgangs zu vereinbaren und dieses nach jeweiliger Absprache orientiert an den Interessen des Kindes auszugestalten. Bei älteren Kindern sind starre Umgangsregelungen zumeist unangemessen.
Was ist, wenn das Kind nicht will?
Nicht selten wird von dem betreuenden Elternteil der Umgang mit dem Argument verwehrt, das Kind wünsche keinen Kontakt zu dem Umgangsberechtigten. Hier ist zu differenzieren. Eine ablehnende Haltung jüngerer Kinder beruht oft darauf, dass auf das Kind negativ eingewirkt wird (bewusst oder unbewusst). Bei Kindern unter 10 Jahren ist Grund zu der Annahme geboten, dass es bei Einsatz der erforderlichen erzieherischen Fähigkeiten gelingt, auf das Kind positiv hinsichtlich der Umgangskontakte hinzuwirken. Umso wichtiger ist es, dem betreuenden Elternteil dann schnellstmöglich vor Augen zu halten, warum dieser erzieherischen Pflicht auch nachkommen werden muss. Je älter die Kinder sind, desto beachtlicher ist jedoch auch in dieser Hinsicht der Kindeswille.
Was ist ein beschützter Umgang und wann kommt ein solcher in Betracht?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Umgangsrecht derart eingeschränkt werden, dass ein Umgang zum Schutze des Kindes nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf (auch begleiteter Umgang genannt). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn Kleinkinder z.B. den Vater längere Zeit nicht gesehen haben und eine Beziehung deswegen erst langsam und kontrolliert wieder aufgebaut werden muss.
Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
Umgangsbedingte Kosten sind grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten zu tragen. Dieser hat sich in aller Regel darum zu kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird und damit auch die Fahrtkosten zu tragen. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc..
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte so weit von den Kindern entfernt wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die alleinige Kostenlast für ihn unzumutbar wäre. Hier kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.
Können die Kosten des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden?
Grundsätzlich nein. Der Unterhaltspflichtige kann im Regelfall weder dem unterhaltsberechtigten Ehegatten noch dem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber die Kosten zur Ausübung seines Umgangsrechts entgegenhalten. Ausnahmsweise werden diese Kosten einkommensmindernd beim Unterhalt berücksichtigt, wenn durch den weit entfernt liegenden Wohnort des Kindes die Kostenbelastung nicht durch das Kindergeld aufgefangen werden kann und dadurch das Umgangsrecht nur beschränkt wahrgenommen werden kann.
Kann der Umgang ganz ausgeschlossen werden?
Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts ist ein schwerwiegender Eingriff und daher nur unter engen Voraussetzungen durchsetzbar. Es muss eine konkrete Gefährdung des Kindeswohl vorliegen. Zuvor muss geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel, etwa ein beschützter Umgang, in Betracht kommt.
Wer ist mein Ansprechpartner bei Streitigkeiten über den Umgang?
Können sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht verständigen, sollte das Jugendamt ihr erster Ansprechpartner sein. Die Jugendämter haben den gesetzlichen Auftrag, in Umgangsstreitigkeiten zu vermitteln. Dementsprechend weisen viele Gerichte beispielsweise Prozesskostenhilfeanträge für ein Umgangsverfahren ab, wenn der Antragsteller noch nicht mit dem Jugendamt versucht hat, den Umgang zu erhalten.
Scheitert die Vermittlung durch das Jugendamt, sollten Sie einen auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und nicht davor zurückschrecken, das Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen. Sie tun nicht nur sich, sondern vor allem den Kindern damit einen Gefallen.
Manchmal, in besonders eilbedürftigen Fällen, macht es jedoch Sinn, direkt eine Anwältin / einen Anwalt für Familienrecht aufzusuchen und ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten. Dieses gilt insbesondere bei jüngeren Kindern: Hier ist die Gefahr, dass diese den anderen Elternteil relativ schnell vergessen, besonders hoch.