Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, durch den Versorgungsausgleich eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
Das seit dem 01.09.2009 geltende Recht sieht vor, dass jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“ im Versorgungsausgleich. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann im neuen Versorgungsausgleich auf eine fehleranfällige Umrechnung verzichtet werden. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die früher durch die Umrechnung der Anrechte mit der Barwert-Verordnung entstanden, werden jetzt vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Grundsatz der internen Teilung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs
Grundsätzlich wird im Versorgungsausgleich jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. So garantiert der Versorgungsausgleich eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Der Grundsatz der internen Teilung beim Versorgungsausgleich gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über den Versorgungsausgleich auseinandersetzen.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht im Versorgungsausgleich für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen im Versorgungsausgleich häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.
Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet dann statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Im Versorgungsausgleich liegt die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 70.000,- € Kapitalwert.
Beispiel: Wie zuvor ist im Versorgungsausgleich eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- € zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das frühere Recht kannte solche Wahlrechte nicht.
Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand beim Versorgungsausgleich. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach dem bislang geltenden Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht statt – es sei denn, dass einer der Ehegatten beantragt, dass der Ausgleich der Anrechte durchgeführt wird. Um einen solchen Antrag im Scheidungsverfahren zu stellen, muss der Ehegatte übrigens nicht anwaltlich vertreten sein.
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Die Ehegatten haben nach dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich mehr Möglichkeiten, Vereinbarungen zu schließen. Eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung.
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