Kündigung und Kündigungsschutz
Allgemeines zur Kündigung
Eine Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses stellt die Kündigung dar, wobei hinsichtlich der Einhaltung von Kündigungsfristen grundsätzlich zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden wird.
Den Regelfall bildet die ordentliche Kündigung, bei welcher das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beendet wird.
Die außerordentlichen Kündigung in Form der fristlosen Kündigung erfolgt ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen.
Die außerordentliche Kündigung kann auch als sogenannte außerordentliche befristete Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden, wobei die Auslauffrist nicht den ordentlichen Kündigungsfristen entsprechen muss. Es steht dem Arbeitgeber frei, sich für diese Form der Kündigung zu entscheiden. Ein Begründungszwang dahingehend besteht nicht. Ungeachtet dessen kann die Einräumung einer sozialen Auslauffrist für den Arbeitgeber im Streitfall problematisch werden, da eine Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist. Der Arbeitgeber müsste im Falle eines Rechtsstreits schlüssig darlegen können, warum er den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung – wenn auch nur für kurze Dauer – weiterbeschäftigt. Die Entscheidung zum Ausspruch einer außerordentlichen befristeten Kündigung sollte daher nur nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles erfolgen.
In jedem Fall ist eine wirksame Kündigungserklärung erforderlich, welche dem Kündigungsempfänger zugehen muss. Der Zugang muss im Streitfall von dem Kündigenden dargelegt- und bewiesen werden. Es ist zur Erleichterung der Beweisführung immer zu empfehlen, die Kündigung per Bote zustellen zu lassen.
! Wichtig: Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 BGB).