Kündigung und Kündigungsschutz
Wann kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden ?
Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu folgendes ausgeführt (BAG, Urteil vom 02.03.1989, 2 AZR 280/88): Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung im einzelnen kommt es zunächst darauf an, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
Es ist demnach immer der konkrete Einzelfall bei der Beurteilung maßgebend.
! Wichtig: Die Möglichkeit der fristlose Kündigung kann nicht durch Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Grund der Kündigung muss dem Kündigungsempfänger grundsätzlich nur auf dessen Verlangen mitgeteilt werden. Ist demnach zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht anderes vereinbart, reicht ein Kündigungsschreiben ohne Begründung aus.
von Rechtsanwältin Parwin Schausten – Fachanwältin für Arbeitsrecht