Einvernehmliche Scheidung – Ablauf | Dauer | Kosten
Eine einvernehmliche Scheidung ist kein Oxymoron, sondern es gibt sie wirklich: Wenn beide Ehegatten sich einig sind, dass sie geschieden werden wollen und sich über wesentliche Scheidungsfolgen geeinigt haben, dann spricht man von der einvernehmlichen Scheidung.
Wir erläutern Ihnen im nachfolgenden Beitrag alle wichtigen Fragen rund um das Thema einvernehmliche Scheidung.
Was braucht man für eine einvernehmliche Scheidung?
Zuerst einmal müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Ferner müssen beide Ehegatten (bzw. deren Anwälte) einen Scheidungsantrag gestellt haben. Beziehungsweise ein Ehegatte hat einen Scheidungsantrag gestellt und der andere stimmt zu.
Viel wichtiger für eine einvernehmliche Scheidung ist aber, dass die Ehegatten sich auch über die Scheidungsfolgen einig sind.
Was aber sind die Scheidungsfolgen, über die die Ehegatten sich in der Regel einigen müssen?
Dazu gehören
- nachehelicher Ehegattenunterhalt
- Unterhalt gemeinsamer Kinder
- Aufenthalt der Kinder und die Regelung des Umgangs
- Regelungen bezüglich Ehewohnung oder Haushaltsgegenständen
- Zugewinnausgleich
- Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte, beispielsweise einer Immobilie
Einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen
Eine einvernehmliche Regelung dieser Scheidungsfolgen ist wegen der unterschiedlichen Interessen der Ehegatten häufig nicht einfach. Aber es lohnt sich nach unserer Erfahrung immer, den Versuch einer einvernehmliche Regelung aller Scheidungsfolgen zu unternehmen. Dies spart den Ehegatten vor allem Zeit und Nerven.
Eine einvernehmliche Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in der Regel der notariellen Beurkundung. Diese kann in bestimmten Fällen durch eine gerichtliche Protokollierung der Vereinbarung ersetzt werden. Dann müssen aber beide Ehegatten in dem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein. Den – auch unter Kostengesichtspunkten – besten Weg klären Sie mit Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt.
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
Die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen kann schon erfolgen, bevor das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Verhandlungen können aber auch parallel zu dem Scheidungsverfahren geführt werden. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Häufig endet auch eine zuerst streitige Scheidung in einer einvernehmlichen Regelung.
Zuerst sollten die Ehegatten – respektive deren Anwälte – klären, welche Scheidungsfolgen regelungsbedürftig sind.
- Besteht Einigkeit bezüglich des Aufenthalts der gemeinsamen Kinder?
- Ist deren Unterhalt geregelt?
- Besteht Einigkeit bezüglich des Umgangs mit den Kindern?
- Will der weniger verdienende Ehegatte Unterhalt geltend machen?
- Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen erworben als der andere?
- Was soll mit der möglicherweise vorhandenen gemeinsamen Immobilie geschehen?
- Gibt es gemeinsame Verbindlichkeiten? Wer zahlt die zukünftig?
- Was passiert mit den Gegenständen des gemeinsamen Haushalts?
Wenn die klärungsbedürftigen Fragen auf dem Tisch liegen, müssen im Regelfall wechselseitig Auskünfte erteilt werden, um den Unterhalt oder den Zugewinn berechnen zu können.
Liegen alle notwendigen Informationen vor, kann über die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen verhandelt werden. In der Regel fassen die Anwälte dann die Vorstellungen des eigenen Mandanten schriftlich zusammen, sodass alle eine Verhandlungsgrundlage haben. Anschließend findet häufig ein „Vierergespräch“ statt, an dem die Ehegatten und ihre Anwälte teilnehmen. In solchen Gesprächen werden dann bestenfalls die letzten Unstimmigkeiten beseitigt und die Ehegatten finden eine einvernehmliche Regelung.
Je nach dem Inhalt der Regelung wird dann entweder eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung der Scheidungsfolgen vorbereitet. Die notarielle Beurkundung ist immer dann erste Wahl, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung auch Regelungen hinsichtlich einer bisher im beiderseitigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie erforderlich sind.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, dauert das gerichtliche Scheidungsverfahren erfahrungsgemäß 5 – 7 Monate. In diesem Zeitraum holt das Gericht von den Ehegatten und den Versorgungsträgern (bspw. Deutsche Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorger, Versorgungswerk, Zusatzversorgung, etc.) die Auskünfte ein, damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann.
Das Gericht macht in der Regel erst einen Termin zur Scheidung der Ehe, wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen. Zu diesem Termin sollte die Einigung der Ehegatten über die Scheidungsvorliegen vorliegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte bspw. den nachehelichen Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich als Folgesache anhängig macht. Dies würde die Scheidung dann hinauszögern.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ist oftmals günstiger als eine streitige Scheidung. Der Grund hierfür liegt in der Hauptsache darin, dass weniger gerichtliche Verfahren über die einzelnen Streitpunkte geführt werden.
Im Übrigen hängen die Kosten wesentlich davon ab, inwieweit die Ehegatten sich ohne Anwälte über die Scheidungsfolgen verständigen können. Denn die anwaltliche Vetretung bei den Verhandlungen über die einverständliche Regelung verursacht natürlich auch Kosten und Gebühren. Und die Höhe der Kosten hängt immer davon ab, worüber die Beteiligten sich streiten.
Ein Beispiel gefällig?
Die Ehegatten einigen sich mit Hilfe ihrer Anwälte über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich, alle anderen Scheidungsfolgen haben sie untereinander schon geregelt. Beim nachehelichen Unterhalt standen 900 € monatlicher Unterhalt im Streit, beim Zugewinnausgleich war ursprünglich ein Betrag von 40.000 gefordert. Für den Unterhalt ergibt sich ein Gegenstandswert von 10.800 €, insgesamt also für die Regelung der Scheidungsfolgen ein Betrag von 50.800 €. Weder der nacheheliche Ehegattenunterhalt noch der Zugewinnausgleich waren als Folgesache bei Gericht anhängig. Aber die Beteiligten lassen die Vereinbarung im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren, um weiteren Streit aus dem Weg zu gehen und eine wirksame Regelung zu haben.
Für das Scheidungsverfahren selbst beläuft sich der Wert auf 18.000 €, für den Versorgungsausgleich auf 7.200 €.
Dann erhalten die Anwälte für die gesamte außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit mit Scheidungsverfahren, Versorgungsausgleich und Regelung der Scheidungsfolgen Kosten und Gebühren in Höhe von gerundet 8416 €.
Ist eine einverständliche Scheidung immer günstiger als eine streitige Scheidung?
Auch wenn dies gerne von vielen Seiten im Internet behauptet wird, ist diese Aussage in ihrer Pauschalität schlichtweg falsch. Unser obiges Beispiel zur einvernehmlichen Scheidung führt zu Gebühren bei den Anwälten von 8416 €. In unserem Beitrag „Streitige Scheidung“ haben wir einen vergleichbaren Fall durchgerechnet. Dort belaufen sich die Anwaltsgebühren „nur“ auf 4388 €.
Die immer wieder zu findende Behauptung, eine einvernehmliche Scheidung sei günstiger, beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Ehegatten alle Scheidungsfolgen ohne Anwälte regeln und nur ein Ehegatte im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten ist. Diese Fälle sind in der Praxis aber eher selten.
So können wir Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung unterstützen
Auf Grund unserer langjährigen Erfahrungen mit allen Formen der Scheidung können wir Sie auch bei einer einvernehmlichen Scheidung bestmöglich beraten und vertreten. In einer Erstberatung ermitteln wir Ihre Interessen und erläutern Ihnen Ihre Möglichkeiten. Gemeinsam finden wir dann eine Strategie für Ihre Scheidung. Kommen wir gemeinsam zu dem Ergebnis, dass eine einvernehmliche Scheidung Ihre Interessen am Besten wahrt, dann werden alles versuchen, diese Strategie mit Ihnen umsetzen. Damit dies gelingt, muss natürlich auch ihr Ehegatte eine einvernehmliche Scheidung wollen!
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