Verwirkung von Ehegattenunterhalt
§ 1579 BGB regelt die Verwirkung von Ehegattenunterhalt – die Vorschrift gilt sowohl für den Trennungsunterhalt wie auch für den nachehelichen Unterhalt. Dieser Beitrag informiert über die Voraussetzungen und Folgen der Unterhaltsverwirkung.
Inhaltsverzeichnis
- Verwirkung von Unterhalt wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft
- Verwirkung wegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens
- Verwirkung von Unterhalt wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit
- Verwirkung wegen mutwilliger Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen
- Verwirkung wegen mutwilliger Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen
- Verwirkung von Unterhalt aus anderen schwerwiegenden Gründen
- Die Rechtsfolgen der Verwirkung
- Achtung: Verwirkungseinwand kann verwirkt werden
- Stichwort: Detektivkosten
- Können wir Ihnen weiterhelfen?
Verwirkung von Unterhalt wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft
Diese Vorschrift betrifft den wohl häufigsten Fall, bei dem eine Verwirkung von Unterhalt in Betracht kommt: Die Unterhaltsberechtigte wendet sich einem anderen Partner zu und lebt mit ihm in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Wenn diese eine bestimmte Zeit andauert und/oder andere Indizien vorliegen, die die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft rechtfertigen, kann dies die Verwirkung begründen. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Führt die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Beziehung mit einem neuen Partner, die zwar überwiegend nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, treten sie und ihr neuer Lebensgefährte jedoch seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auf, werden auch Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbracht, dann ist aufgrund der Dauer und der Art der Lebensgestaltung ein Grad an Festigkeit erreicht, der auf eine auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene verfestigte Beziehung schließen lässt. Ein Unterhaltsanspruch ist dann zeitlich zu beschränken (OLG Karlsruhe)
- Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nach einem Zusammenleben von etwa zweieinhalb Jahren von einer für die Unterhaltsbemessung relevanten Verfestigung ausgegangen werden (AG Düsseldorf)
- Geht der Unterhaltsgläubiger nach der Trennung eine nichteheliche Beziehung ein, ist es dem Unterhaltsschuldner nach einer Verfestigung dieser Lebensgemeinschaft nicht mehr zumutbar, sich bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs (hier: des Aufstockungsunterhalts) an den ehelichen Lebensverhältnissen festhalten zu lassen. Der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsgläubigers orientiert sich von diesem Zeitpunkt an dessen beruflicher Qualifikation.
Ganz forsch das Amtsgericht Essen – wobei wir das nicht als herrschende Meinung darstellen wollen:
- Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen. (AG Essen)
Öfter als man denkt, kaufen die Unterhaltsberechtigte und ihr Neuer gemeinsam eine Immobilie. Dies ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterhaltsverwirkung – wie folgende Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen:
- Hat die geschiedene Ehefrau durch den gemeinsamen Immobilienerwerb mir ihrem Lebensgefährten in besonderem Maße nach außen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Lebensgefährten eine auf Dauer angelegte feste soziale Beziehung eingegangen ist, so ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch bei einer Beziehungsdauer von unter zwei bis drei Jahren verwirkt (OLG Schleswig)
- Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen. (OLG Schleswig)
Auch wenn die Unterhaltsberechtigte und ihr neuer Partner nicht zusammenleben, kann trotzdem eine Verwirkung von Unterhalt wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft in Betracht kommen. Davon zeugen die nachfolgenden Urteile:
- Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau trotz der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ganz zu versagen, wenn die Berechtigte und ihr neuer Lebensgefährte seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung führen, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und der Art der Gestaltung durch die Überlassung von Wohnungsschlüsseln, der Erteilung einer Bankvollmacht sowie der Erbringung von Versorgungsleistungen für die Mutter der Berechtigten einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außenstehenden Dritten verfestigte Beziehung schließen lässt. (OLG Karlsruhe)
- Auch bei Bestehen getrennter Wohnungen kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein, wenn sich die Beziehung zwischen Unterhaltsgläubiger und neuem Partner in einer mit einer Wochenendehe vergleichbaren Weise darstellt und zudem deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wahl der unterschiedlichen Wohnungen nur erfolgte, um einen Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden. (OLG Oldenburg)
Und noch ein Schmankerl aus dem lebensfrohen Köln:
- Bei wechselnden Partnerschaften (hier: der geschiedenen Ehefrau), die jeweils für sich genommen nicht die zu fordernde Mindestdauer von 2 bis 3 Jahren erreichen, ist der Verwirkungsgrund (für nachehelichen Unterhalt) einer auf längere Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft schon rein begrifflich ausgeschlossen. Jedoch kann eine Partnerschaft, in der ein gemeinsames Kind erwartet wird, schon nach kürzerer Zeit den Verwirkungseinwand rechtfertigen. (OLG Köln)
Ob die Unterhaltsberechtigte ihre verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem Mann oder mit einer Frau lebt, ist der Rechtsprechung übrigens egal – in beiden Fällen kann die Lebensgemeinschaft eine Verwirkung nach sich ziehen:
- Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten Verwirkungsgrund darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt (BGH)
Wichtig: Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Indizien entwickelt, die für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft sprechen. Wir führen diese hier aber aus taktischen Gründen nicht auf – für unsere Mandanten haben wir eine Liste von Fragen, die das Vorliegen der Verwirkungsgründe detailliert abfragen.
Verwirkung wegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens
Hier sind zuerst die Fälle zu nennen, in denen die Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt und sich so eines – versuchten – Prozessbetruges strafbar macht:
- Haben Ehegatten einen Prozessvergleich über Unterhalt geschlossen und verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte später erzielte eigene Einkünfte, kann er dadurch den titulierten Unterhaltsanspruch vollständig verwirken.
- Einen Anspruch auf Elementarunterhalt kann der Unterhaltsberechtigte wegen versuchten Prozessbetruges, also einer Täuschung über die eigene Bedürftigkeit, und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten verwirken. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar (OLG Brandenburg)
- Wenn die an sich unterhaltberechtigte geschiedene Ehefrau im laufenden Unterhaltsprozess eine zwischenzeitlich eingetretene Erbschaft und ferner verschweigt, dass sie ihre Erwerbstätigkeit von einer Halbtagsstelle auf eine 2/3-Stelle ausgeweitet hat, liegt darin ein (versuchter) Prozessbetrug, der zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB führt. (OLG Frankfurt a.M.)
- Haben Ehegatten einen Prozessvergleich über Unterhalt geschlossen und verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte später erzielte eigene Einkünfte, kann er dadurch den titulierten Unterhaltsanspruch vollständig verwirken (OLG Schleswig)
Verwirkung von Unterhalt wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit
Diese Fälle sind selten, aber es gibt sie eben auch – oftmals im Zusammenhang mit Alkoholabhängigkeit, wie die Beispielsurteile zeigen:
- Wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach Rechtskraft der Ehescheidung Geldbeträge aus einer Erbschaft oder einer Zwangsversteigerung erwirbt, ist er verpflichtet, Zinsbeträge hieraus, notfalls auch den Vermögensstamm, zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Verschenkt er die Geldbeträge an seine Kinder, liegt ein unterhaltsrechtlich mutwilliges Verhalten vor, das zum Verlust des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führt (OLG Karlsruhe)
- Der Antragsteller hat in Kenntnis seiner Alkoholkrankheit über längere Zeit hinweg eine zumutbare und erfolgversprechende Suchtbehandlung unterlassen, weshalb ihm auch unterhaltsrechtlich der Vorwurf einer ebenso unvernünftigen wie leichtfertigen und damit mutwilligen Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit zu machen ist (OLG Sachsen-Anhalt)
- Den Unterhaltsberechtigten trifft die Pflicht, seine Krankheit behandeln zu lassen. Er hat sich Therapien zu unterziehen, wenn die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht. Das Unterlassen der gebotenen Heilbehandlung kann § 1579 Nr. 3 BGB verwirklichen (OLG Hamm)
Verwirkung wegen mutwilliger Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen
Es heißt zwar, Rache sei süß – für Unterhaltsberechtigte kann dies aber zum Verlust ihrer Unterhaltsansprüche führen, wie die folgenden Beispiele zeigen:
- Verstößt eine Unterhaltsgläubigerin durch ihr Verhalten (Anzeige ihres geschiedenen Ehemannes bei dessen Arbeitgeber wegen dort angeblich verübter Diebstähle) in erheblicher Weise gegen ihre unterhaltsrechtliche Pflicht zur nachehelichen Solidarität, so kann es gemäß BGB § 1579 Nr 4 angezeigt sein, sie mit den ihr verbleibenden Unterhaltsansprüchen von der nachehelichen Entwicklung der prägenden, wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Unterhaltsschuldners auszuschließen mit der Folge, daß ihr – unter Einschluß eigener geringer Nebeneinkünfte – insgesamt nurmehr ein monatlicher Aufstockungsunterhalt bis zur Deckung ihres notwendigen Selbstbehaltes als Nichterwerbstätige (mit derzeit 1.300 DM monatlich) zu gewähren ist (OLG Karlsruhe).
- Ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach BGB § 1573 Abs 2 kann gemäß BGB § 1579 Nr 4 wegen mutwilliger Mißachtung schwerwiegender Vermögensinteressen des Verpflichteten versagt werden, wenn der Berechtigte aus Rachsucht den Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber angeschwärzt und außerdem gegen den Verpflichteten eine zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führende Strafanzeige erhebt (OLG Zweibrücken).
- Die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau verwirkt ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn sie ihren früheren Ehemann während der Trennungszeit so hartnäckig bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt hat, daß dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führte, und wenn die Ehefrau dabei bewußt den völligen Verlust ihrer Unterhaltsansprüche in Kauf genommen hat (OLG Hamm).
Und noch ein etwas anders gelagertes Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Hat die Ehefrau einen dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich in Höhe von circa 50.000 Euro zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, so dass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit abzuweisen war, dann kann dies den gänzlichen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
Verwirkung wegen mutwilliger Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen
Der hier wohl häufigste Fall ist der sogenannte „Ausbruch aus der intakten Ehe„. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Die einseitige Abwendung von der Ehe und die Zuwendung zu einem anderen Partner stellt nur dann ein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten dar, wenn das Fehlverhalten wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist, diese also nicht schon vorher gescheitert war. Eine voll intakte und spannungsfreie Ehe ist allerdings nicht erforderlich, so dass allein aus dem Umstand, dass es Auseinandersetzungen gab, ein Scheitern der Ehe nicht entnommen werden kann. War eine Ehe weder gescheitert noch getrennt, stellt sich die Zuwendung zu einem neuen Partner als einseitige Abkehr dar (OLG Brandenburg).
Andere Fälle, die hier angesiedelt werden, betreffen häufig die Umgangsvereitelung:
- Jedenfalls dann, wenn sich das Verhalten der Kindesmutter aus dem Blickwinkel eines objektiven und besonnenen Betrachters unter verständiger Würdigung der Interessen des betroffenen Kindes so darstellt, als sei es der Kindesmutter neben der Wahrheitsfindung auch um eine Verbesserung ihrer Rechtsposition in einem familienrechtlichen Verfahren gegangen, kann in einer gegen den Unterhaltspflichtigen gerichteten Strafanzeige wegen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes ein schwerwiegendes und unterhaltsrechtliche Folgen rechtfertigendes Fehlverhalten der Kindesmutter zu sehen sein (OLG Celle)
- Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen massiv vereitelt; dabei muss es sich jedoch um ein schwerwiegendes, hartnäckiges und eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten handeln (OLG München)
Verwirkung von Unterhalt aus anderen schwerwiegenden Gründen
Diese Vorschrift stellt einen sogenannten Auffangtatbestand dar. Auch hier zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht mit dem anderen Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub und organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit während dieser Zeit, so dass der andere keinerlei Eingriffsmöglichkeiten hat, kann dies einen eklatanten Vertrauensmissbrauch darstellen und zur teilweisen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen. (OLG Schleswig)
Die Rechtsfolgen der Verwirkung
Die Verwirkung von Unterhalt bedeutet nicht immer, dass der Unterhaltsanspruch gleich vollständig wegfällt – er kann auch nur der Höhe nach oder zeitlich beschränkt werden. Gerade in Fällen, in denen die Unterhaltsberechtigte noch kleine Kinder aus der Ehe betreut, kommt im Regelfall nur eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs in Betracht – wobei die Berechtigte sich dann tatsächlich erzielte oder erzielbare Einkünfte auf diesen Bedarf anrechnen lassen muss. Das kann im Ergebnis allerdings auch einen vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs bedeuten.
Achtung: Verwirkungseinwand kann verwirkt werden
Freundlichkeit und Geduld sind zwar Tugenden, zahlen sich aber nicht immer aus – wie folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt:
- Das OLG Bremen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Herabsetzung nachehelichen Unterhalts geboten ist, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist (hier: Mitwirkung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau an einer Veröffentlichung in der Bild-Zeitung, in der der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehemann u.a. unter Abbildung eines Fotos als „Herzlos-Vater“ bezeichnet wird). Das Gericht hat im konkreten Fall zwar die Voraussetzungen der Verwirkung als gegeben angesehen, hat den Verwirkungseinwand aber als ausgeschlossen angesehen, weil der Unterhaltsberechtigte in Kenntnis des Verwirkungsgrundes über 1 3/4 Jahr den vereinbarten nachehelichen Unterhalt vorbehaltslos gezahlt hat.
Daraus folgt: Sie müssen handeln, wenn Sie von Verwirkungsgründen Kenntnis erlangen!
Stichwort: Detektivkosten
Manchmal – und zwar wenn es um den Nachweis einer bestrittenen verfestigten Lebensgemeinschaft oder den Nachweis verschwiegener Einkünfte geht – kann der Einsatz von Detektiven sinnvoll und notwendig sein. Stellt sich die Frage, was mit den Kosten ist. Dazu die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Detektivkosten sind als prozessbezogen erstattungsfähig, wenn ein Ehemann sich gegen den Unterhaltsanspruch seiner Frau verteidigt, die Beauftragung des Detektivs aus seiner Sicht für die Erforschung des Sachverhalts (hier: Verdacht des Zusammenlebens mit einem neuen Lebensgefährten) geboten ist und die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. (OLG Koblenz)
Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung von Unterhalt kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig sein. Dann können sogar Observationskosten in Höhe von über 60.000 € erstattungsfähig sein (OLG Schleswig).
Können wir Ihnen weiterhelfen?
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