Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
Immer mehr Paare leben dauerhaft in einer nichthelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bekommen gemeinsame Kinder und kaufen manchmal sogar gemeinsam eine Immobilie.
Dieses oft als „Ehe ohne Trauschein“ bezeichnete Zusammenleben hat zwar den Vorteil, dass man sich wieder voneinander trennen kann, ohne dass es eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens bedarf. Dieser Umstand darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit rechtlichen Risiken verbunden ist. Denn während für Ehegatten vielerlei Rechtsvorschriften existieren, bewegen sich unverheiratete Paare in einer rechtlichen Grauzone. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, warum – und was Sie dagegen tun können.
Inhaltsverzeichnis
- Wann spricht man überhaupt von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
- Welche Vorschriften sind auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar?
- Welche Risiken birgt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
- Was kann in einem Partnerschaftvertrag geregelt werden?
- Und was sollte in einem Partnerschaftsvertrag alles geregelt werden?
- Welche Formvorschriften gelten für Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
- Welche Kosten kommen auf mich zu?
Wann spricht man überhaupt von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
Juristisch betrachtet sind für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft drei Faktoren maßgebend:
- Eine gewisse Dauer des Zusammenlebens
- Eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft
- Fehlen der Rechtsform der Ehe
Welche Vorschriften sind auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar?
Die direkte oder entsprechende Anwendung von eherechtlichen Normen ist grundätzlich ausgeschlossen. Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind daher im Wesentlichen „nur“ alle Zivilrechtsnormen anzuwenden, die für alle anderen Menschen auch gelten.
Eine Ausnahme machen §§ 1615a BGB bis 1615o BGB. Wichtig hier ist insbesondere der § 1615l BGB, wonach der nicht verheirateten Mutter für grundsätzlich 3 Jahre nach der Geburt gegen den Vater ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung zusteht.
Mehr zum Thema: Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter
Welche Risiken birgt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Zur Verdeutlichung der Risiken soll hier ein Artikelausschnitt aus einer bekannten Frauenzeitschrift dienen (Brigitte 18/2006):
„(…) Martina steht vor einem Scherbenhaufen: 15 Jahre lang hat sie mit diesem Mann zusammengelebt, drei Kinder groß gezogen, gekocht, geputzt, gewaschen. Und nun? Bekommt sie von Peter zwar etwas Unterhalt für die gemeinsamen Kinder – aber für sich selbst keinen müden Euro. An Rücklagen oder eine zusätzliche Altersversorgung ist überhaupt nicht zu denken. ‚Über meine Absicherung haben wir uns nie unterhalten‘, sagt Martina bitter (…)“
Dieser Fall zeigt: Während des Zusammenlebens der nicht verheirateten Partner besteht grundsätzlich in den meisten Punkten Einigkeit zwischen ihnen, die überwiegende Zahl der Probleme und Rechtsstreitigkeiten tritt erst nach der Trennung auf. Dann ist es jedoch meistens zu spät und zumindest einer der ehemaligen Partner steht ohne rechtliche Absicherung buchstäblich im Regen.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages sein.
Was kann in einem Partnerschaftvertrag geregelt werden?
Regelungsmöglichkeiten gibt es hier viele. Die wichtigsten Regelungspunkte betreffen aber vermögensrechtliche Angelegenheiten. So kann vereinbart werden, wie die vermögensrechtliche Abwicklung bei einer Trennung oder bei einem Tod eines oder beider Partner aussehen soll. Oftmals sollen auch Regelungen zu den Beiträgen eines jeden Partners hinsichtlich der allgemeinen Lebenskosten, den Besitz- und Eigentumsverhältnissen oder der Tilgung von Schulden getroffen werden. Wertvolle Anschaffungen wie z.B. eine Immobilie geben oftmals Anlass für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.
Und was sollte in einem Partnerschaftsvertrag alles geregelt werden?
Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Es kommt immer auf die individuellen Bedürfnisse der Partner an. Aus diesem Grund ist es auch wenig sinnvoll, auf einen Mustervertrag zurückzugreifen. Vielmehr müssen zunächst Hintergründe und Ziele hinterfragt werden. Was wollen die Lebenspartner, ein probeweises Zusammenleben oder eine dauerhafte nichteheliche Lebensgemeinschaft? Wie ist die Wohnsituation? Wie steht’s mit der beruflichen Situation? Welche Veränderungen sind in diesen Bereichen geplant? Sind bereits Kinder vorhanden oder besteht ein Kinderwunsch?
Die Praxis zeigt, dass im Normalfall die Regelung einzelner Punkte ausreicht. Sind beide Partner berufstätig und Kinder nicht geplant, sind Vereinbarungen über den Unterhalt und einer Altersversorgung beispielsweise zumeist unnötig.
Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Anwalt konkret auf Ihre Bedürfnisse an. Ihr Anwalt wird Sie bei der Gestaltung Ihres individuellen Partnerschaftsvertrags ausführlich beraten.
Welche Formvorschriften gelten für Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
Auch hier kommt es darauf an, was Sie vertraglich regeln wollen. Grundsätzlich bedürfen Vereinbarungen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern keiner Form. Allein aus Beweiszwecken sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden. Zu beachten ist aber, dass eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung dann erforderlich wird, wenn Rechtsgeschäfte betroffen sind, für die durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dieses ist z.B. der Fall , wenn ein Partner sich verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Auch wenn ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll, muss der Notar her.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Dieses richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich wiederum nach dem Wert des Rechtsverhältnisses bestimmt, auf das sich die Vereinbarungen beziehen. Sie merken, auch hier kann der Jurist in der Regel keine pauschale Antwort geben. Die Beantwortung der Kostenfrage ist abhängig davon, was alles geregelt werden soll, ob ein Vertrag entworfen werden soll oder lediglich eine Beratung gewünscht wird bzw. ob eine notarielle Beurkundung notwendig ist.
Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt vorab über die Kosten. Ein Gespräch über die Kosten sollte für Sie kostenlos sein.