Kindesunterhalt berechnen
Wer muss für die gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt zahlen, wenn die Eltern getrennt leben? Diese Frage – und noch einige mehr – beantwortet der nachfolgende Artikel. Der Artikel stellt den Rechtsstand ab dem 01.01.2022 dar.
Kindesunterhalt muss an minderjährige und volljährige Kinder gezahlt werden, in der Regel bis zum Ende einer Berufsausbildung. Es macht für den Kindesunterhalt keinen Unterschied, ob das Kind ehelich oder nicht-ehelich geboren wurde.
Unterhalt minderjähriger Kinder
Unterhalt volljähriger Kinder
Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt?
Was ist mit dem Kindergeld?
Wie viel Geld muss dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls verbleiben?
Ist mit den Tabellenbeträgen alles abgegolten?
Was zählt zum Einkommen?
Wie erfährt man die Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen?
Wird ein Einkommen des Kindes angerechnet?
Wird das Vermögen des Kindes berücksichtigt?
Werden Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt?
Ab wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Wie erlange ich einen vollstreckbaren Titel über den zu zahlenden Kindesunterhalt?
Kann ein bestehender Titel abgeändert werden?
Hotline Kindesunterhalt
Unterhalt minderjähriger Kinder
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dieses ist bei minderjährigen Kindern regelmäßig der Fall. Der Grundsatz beim Kindesunterhalt lautet: Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen.
Der Unterhaltsschuldner ist gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern erweitert unterhaltspflichtig. Diese so genannte Privilegierung von minderjährigen Kindern kommt beim Kindesunterhalt insbesondere in zwei Punkten zum Ausdruck: Zum einen wird dem Unterhaltsschuldner lediglich ein notwendiger Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss, wenn er Unterhalt zahlen muss) zugestanden, der sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 960,00 € und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.160,00 € beläuft – mehr dazu später.
Zum anderen besteht gegenüber minderjährigen Kindern die Pflicht, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Bei geringen Einkünften ist der Unterhaltsschuldner ggf. gehalten, eine weitere Aushilfstätigkeit anzunehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu decken. Der Mindestunterhalt beläuft sich für Kinder von 0-5 Jahren auf 396,00 €, für Kinder von 6-11 Jahren auf 455,00 € und für Kinder von 12-17 Jahren auf 533,00 €. Auf diese Beträge ist jeweils das Kindergeld anzurechnen, dazu gleich unten mehr.
Unterhalt volljähriger Kinder
Die Aufteilung in Naturalunterhalt und Barunterhalt beim Kindesunterhalt entfällt, wenn das Kind volljährig wird, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Von diesem Tag an sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet.
Deshalb ermittelt sich der Bedarf des volljährigen Kindes immer nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern.
Die Verteilung des Unterhalts auf die beiden Eltern richtet sich dann nach dem Verhältnis ihres jeweiligen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens (abzüglich des jeweils geltenden Selbstbehalts). Dabei darf kein Elternteil mehr bezahlen, als wenn er nur alleine gegenüber dem Volljährigen unterhaltspflichtig wäre.
Bei volljährigen Kindern ist zwischen Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch zu Hause wohnen, und solchen Kindern zu unterscheiden, auf denen eine dieser eben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft.
Die volljährigen Kindern, auf die alle drei Kriterien zutreffen, werden „privilegierte Volljährige“ genannt. Für sie gelten z.B. der gleiche niedrigere Selbstbehalt und die gleichen Anforderungen an den Einsatz der Arbeitskraft wie bei minderjährigen Kindern.
Gegenüber den anderen volljährigen Kindern gilt beim Kindesunterhalt der angemessene Selbstbehalt, der sich bundesweit auf 1.400,00 € beläuft. Zudem sind die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, nicht so hoch gesteckt wie gegenüber privilegierten Kindern.
Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt ?
Für die Berechnung von Kindesunterhalt orientieren sich die Gerichte an der „Düsseldorfer Tabelle“. Diese wird in der Regel zum 01. Januar eines jeden Jahres überprüft und angepasst.
Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus. Die Tabellen sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen Unterhalt gewährt. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist daher grundsätzlich eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen, wobei auch immer darauf zu achten ist, dass der sog. Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Vieles ergibt sich im Kindesunterhalt aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, so z.B. dass der Bedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bei 860,00 € liegt.
Auf den ersten Blick sieht die Handhabung der Tabellen recht einfach aus. Es gibt jedoch auch beim Kindesunterhalt Besonderheiten zu beachten, deren Erläuterungen hier den Rahmen sprengen würden.
Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Kindesunterhalt berechnet werden soll.
Wenn Sie tiefer einsteigen wollen:
Eine umfassende Erläuterung der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle
Und unsere Hinweise zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2022 finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2022
Was ist mit dem Kindergeld?
Das Kindergeld in Höhe von 219,00 € (ab dem 3. Kind 225,00 € und ab dem 4. Kind 250,00 €) erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Bei minderjährigen Kindern mindert das Kindergeld zur Hälfte den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt.
Beispiel:
Der Vater hat ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.000,00 €, das Kind ist 11 Jahre alt und lebt bei der Kindesmutter. Grundsätzlich wäre der Kindesvater in die 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen (1.901 – 2.300 EUR). Da er aber nur einer Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist er eine Gehaltsgruppe höher einzustufen. Aus der Tabelle ergibt sich dann in der 3. Gehaltsgruppe ein Betrag für den Kindesunterhalt von 501,00 €. Der Zahlbetrag beläuft sich dann auf 391,50 € (501,00 € – 109,50 €).
Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt des Kindes anzurechnen.
Ein Beispiel:
Verfügen die Eltern insgesamt über Einkünfte von 4.600,00 €, entspricht der Bedarf des volljährigen Kindes entsprechend der 8. Einkommensgruppe und der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 820,00 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 219,00 € abzuziehen. Der Kindesunterhalt beläuft sich auf 601,00 €.
Wie viel Geld muss dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls verbleiben?
Ihnen wird beim Durchlesen der vorgenannten Punkte bestimmt der Begriff „Selbstbehalt“ aufgefallen sein. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss, wenn er Unterhalt zu zahlen hat. Beim Kindesunterhalt sind zwei Selbstbehalte von Bedeutung: Einmal der notwendige Selbstbehalt, der gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (privilegierten Kindern) gilt. Dieser beläuft sich nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit auf monatlich 960,00 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf monatlich 1.160,00 €.
Zum anderen existiert der angemessene Selbstbehalt, der gegenüber anderen, nicht privilegierten, volljährigen Kindern gilt. Er beläuft sich in 2022 beim Kindesunterhalt bundeseinheitlich auf 1.400,00 €.
Ist mit den Tabellenbeträgen alles abgegolten ?
Nicht unbedingt! In den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt ist vor allem ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Sofern das Kind nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, sind diese Beiträge über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus zu zahlen. Zahlen muss hier der barunterhaltspflichtige Elternteil alleine!
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes ab. Entstehen etwa im Krankheitsfall oder bei Heimunterbringung regelmäßige zusätzliche Kosten (so genannter Mehrbedarf), ist dieser über den Kindesunterhalt hinaus zu zahlen. Gleiches gilt bei anfallenden unregelmäßigen Zusatzkosten (so genannter Sonderbedarf), die etwa bei einer Kommunion / Konfirmation oder einer Klassenfahrt anfallen können.
Für den Mehrbedarf und den Sonderbedarf haften beide Elternteile entsprechend ihren Einkünften. Dies gilt sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern.
Was zählt zum Einkommen ?
Von wichtiger Bedeutung ist im Unterhaltsrecht die Einkommensermittlung. Nur die genaue Erfassung der Einkünfte vermeidet Unterhaltsausfälle auf Seiten des Unterhaltsberechtigten und unzumutbare Beschränkungen in der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen.
Zur Feststellung des Einkommens sind stets sämtliche Einkünfte heranzuziehen; Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung/Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d.h. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien, Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen. Darüber hinaus rechnen als Einkommen auch sonstige vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnen in der eigenen Immobilie oder Nutzung eines Firmen-Pkws), sozialstaatliche Zuwendungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), BAföG und Versorgungsleistungen für Dritte.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des selbstständig Erwerbstätigen drückt sich in dem erzielten Gewinn aus. Der Gewinn ergibt sich aus der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-/Überschussrechnung. Eventuell ist der Gewinn unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Der Gewinn entspricht dem Bruttoverdienst des abhängig Erwerbstätigen. Das Nettoeinkommen ergibt sich nach Abzug von Steuern in tatsächlich entstandener Höhe und Vorsorgeaufwendungen in angemessenem Umfang (mehr Infos: Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Freiberuflern).
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vermindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zählen vor allem berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge.
Lesen Sie auch: Tipps für Unterhaltszahler. Dort gehen wir vertieft auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei der Einkommensermittlung ein.
Werden Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt?
Zur Beantwortung dieser Frage ist insbesondere der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Verbindlichkeit maßgebend.
Grundsätzlich gilt, dass während der Ehezeit (so genannte ehebedingte oder eheprägende) entstandene Schulden auch beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden müssen. Allerdings gilt dies nur eingeschränkt, wenn minderjährige Kinder im Spiel sind. Dann soll auch beim Vorhandensein von erheblichen Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen den minderjährigen Kindern zumindest der Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung (entspricht der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle) verbleiben.
Eventuell kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder sicherzustellen.
Wie erfährt man die Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen?
Damit der Unterhaltsberechtigte überhaupt die Höhe seines Unterhaltsanspruchs berechnen kann, braucht er Informationen über das Einkommen des Pflichtigen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Auskunftsansprüche gesetzlich verankert. Der Unterhaltspflichtige ist also verpflichtet, auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese auch zu belegen.
Mehr zur Frage der Auskunftserteilung: Auskunftspflicht auch bei hohen Einkünften
Wird ein Einkommen des Kindes angerechnet ?
Bei minderjährigen Kindern gilt: Erzielte Einkünfte der Kinder durch z.B. Schülerarbeit oder Ferienjobs sind in aller Regel nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, ist diese nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 100,00 €) hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
Bei volljährigen Kindern gilt: Erhalten volljährige Kinder eine Ausbildungsvergütung, ist diese grundsätzlich nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht angerechnet.
Wird das Vermögen des Kindes berücksichtigt ?
Minderjährige Kinder müssen nur im Ausnahmefall vorhandenes Vermögen zur Minderung ihrer Bedürftigkeit beim Kindesunterhalt einsetzen. Auch in diesem Punkt sind sie gegenüber volljährigen Kindern privilegiert, denn volljährige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen einsetzen, bevor sie die Eltern auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen. Allerdings wird ihnen ein Notgroschen zugebilligt. Je nach Lage des Falles gewährt die Rechtsprechung volljährigen Kindern einen Freibetrag von 2.000,00 € bis 5.000,00 €.
Keine Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern bestehen aber, wenn es um Einkünfte aus dem Vermögen geht (z.B. Zinseinkünfte). Diese müssen in jedem Fall von dem Kind eingesetzt werden, sie mindern also den Kindesunterhalt.
Ab wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt oder zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, oder eine entsprechende Klage rechtshängig geworden ist. Vorausgesetzt ist natürlich, dass ein Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach bestand.
Deshalb unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt.
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden ?
Kinder haben solange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine eigene Lebensstellung erreicht haben, also auf eigenen Füßen stehen können. Umfasst sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dabei sind sowohl die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Das Kind trifft allgemein die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Ein so genanntes „Bummelstudium“ müssen die Eltern nicht finanzieren.
Im Normalfall besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt bis zum Ausbildungsabschluss in einem Beruf. Was aber, wenn das Kind nach Abitur und Lehre noch ein Studium anhängen möchte? Auch in derartigen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.
Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, müssen durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen.
Wie erlange ich einen vollstreckbaren Titel über den zu zahlenden Kindesunterhalt?
Als Unterhaltsberechtigter sollten Sie immer bestrebt sein, einen vollstreckbaren Titel in Händen zu halten. Nur so können Sie eine gewisse Sicherheit haben, regelmäßig das Ihnen zustehende Geld zu erhalten. Sie haben immer eine Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel – selbst wenn der Unterhaltspflichtige immer pünktlich zahlt.
Ein vollstreckbarer Titel kann ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich , eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde sein. Letzteres, die Erstellung einer Jugendamtsurkunde, ist eine für den Unterhaltspflichtigen kostengünstige Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel über den Kindesunterhalt zu schaffen.
Deshalb unser Tipp: Gehen Sie zu dem Jugendamt Ihrer Stadt oder Gemeinde und erkennen Sie dort den Kindesunterhalt an, wenn Sie sich über die Höhe bewusst sind.
Kann ein bestehender Titel abgeändert werden ?
Ist der Kindesunterhalt tituliert und ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, kann jeder Betroffene einen Abänderungsantrag stellen. Hierzu bedarf es einiger Voraussetzungen, deren Erläuterungen hier den Rahmen sprengen würden. Neben der Abänderungsklage gibt es noch weitere Möglichkeiten zur Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt.
Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern und Sie der Auffassung sind, dass Sie zuviel Kindesunterhalt zahlen bzw. zu wenig Kindesunterhalt bekommen.
Kurze Fragen – schnelle Antworten zum Kindesunterhalt
219 € für das erste und zweite Kind
225 € für das dritte Kind
250 € ab dem 4. Kind
396 € für Kinder von 0-5 Jahren
455 € für Kinder von 6-11 Jahren
533 € für Kinder von 12-17 Jahren
jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich in 2022 auf 1160 € für eine erwerbstätigen Schuldner und auf 960 € für einen nicht-erwerbstätigen Schuldner.
Der Selbstbehalt gegenüber – nicht privilegierten – volljährigen Kindern beläuft sich in 2022 auf 1400 €.
Hotline Kindesunterhalt – Können wir Ihnen weiterhelfen?
Wenn Sie sich informieren möchten, wie wir Ihre Unterhaltsverpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt oder Ihren Anspruch auf Kindesunterhalt einschätzen, bieten wir eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit. Rufen Sie unsere Hotline an:
0900 – 11 22 11 40
Die Kosten belaufen sich auf 2,99 € / Minute aus dem Festnetz der deutschen Telekom, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können deutlich teurer sein. Sie erreichen unmittelbar einen unserer Rechtsanwälte, andernfalls hinterlassen Sie Ihre Rufnummer, wir werden Sie dann zurückrufen. In der Regel können wir in wenigen Minuten Ihre Fragen zur Berechnung von Kindesunterhalt abklären.