Das gerichtliche Scheidungsverfahren
Nachfolgend erfahren Sie alles, was Sie als juristischer Laie über das gerichtliche Scheidungsverfahren wissen müssen.
Wir beantworten Ihnen die Fragen, die uns unsere Mandanten zum Ablauf des Verfahrens immer wieder gestellt haben, damit Sie eine Ahnung davon bekommen, was vor Gericht auf Sie zukommt.
Inhaltsverzeichnis
- Wie ist der Ablauf der Scheidungsverfahrens?
- Besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang?
- Welche Gerichtskosten fallen im Scheidungsverfahren an?
- Wer trägt die Kosten des Scheidungsverfahrens?
- Welche Unterlagen benötigen Sie für das Verfahren?
- Was regelt das Gericht im Scheidungsverfahren?
- Was können Sie im Zusammenhang mit der Scheidung noch regeln?
- Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Wie ist der Ablauf der Scheidungsverfahrens?
Für das Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte, dort die Familiengerichte, zuständig. Um das Verfahren einzuleiten, reicht eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag ein. Damit das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellt, muss entweder ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Mit der Zustellung des Scheidungsantrages leitet das Gericht den Versorgungsausgleich ein. Die Ehegatten müssen Fragebögen zu den während der Ehe erworbenen Anrechten auf Altersvorsorge ausfüllen und dem Gericht übersenden.
Das Gericht holt dann bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte ein.
Wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin zur Anhörung der Ehegatten.
Wer noch andere Scheidungsfolgen (bspw. den nachehelichen Unterhalt oder den Zugewinnausgleich) im Zusammenhang mit der Scheidung geregelt haben möchte, muss jetzt mit seiner Anwältin / seinem Anwalt entsprechende Anträge stellen.
Stellt keiner der Ehegatten entsprechende Anträge, hört Sie möchten sich scheiden das Gericht in dem Termin die Beteiligten an. Das Gericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen. Dazu will es von den Ehegatten wissen, seit wann sie getrennt leben, und ob sie geschieden werden wollen.
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor, erörtert das Gericht mit den Beteiligten häufig noch die Auskünfte zum Versorgungsausgleich.
In der Regel wird das Gericht dann noch in Anwesenheit der Ehegatten die Scheidung aussprechen (den Scheidungsbeschluss verkünden, wie es im Juristendeutsch heißt).
Anschließend können die Ehegatten, wenn sie anwaltlich vertreten sind, auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichten. Dann wird der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig.
Können oder wollen die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichten, hat jeder Ehegatte nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses noch einen Monat Zeit, Beschwerde (so heißt die besser bekannte Berufung im Familienrecht) gegen die Scheidung einzulegen.
Besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang?
Nur eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt kann der Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Deshalb benötigt jedenfalls der Ehegatte, der einen Scheidungsantrag stellen will, einen Rechtsanwalt. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, benötigt er grundsätzlich keinen Rechtsanwalt. Ungeachtet dessen folgender wichtiger Hinweis: ein Rechtsanwalt darf immer nur die Interessen einer Partei vertreten. Deshalb gibt es auch keinen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt, sondern eben nur die Konstellation, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten wird.
Die Lösung mit nur einem Rechtsanwalt bietet sich nur an, wenn sich die Eheleute über alle mit der Scheidung verbundenen Fragen einig sind.
Welche Gerichtskosten fallen im Scheidungsverfahren an?
Die Höhe der Gerichtskosten hängt von dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens ab. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Für das Einkommen ziehen die Gerichte das durchschnittliche Nettoeinkommen der Eheleute in den letzten drei Monaten vor der Einreichung des Scheidungsantrages heran. Auch das Vermögen kann sich werterhöhend auswirken.
Benutzen Sie unseren Scheidungskostenrechner, um die Gerichtskosten und Anwaltskosten in Ihrer Angelegenheit zu ermitteln.
Wer trägt die Kosten des Scheidungsverfahrens?
Das Gericht hebt die Gerichtskosten in der Regel gegeneinander auf. Dies führt dazu, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt grundsätzlich: wer bestellt, bezahlt. Die Anwaltskosten trägt also der Ehegatte, der eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt hat, sie oder ihn in dem Scheidungsverfahren zu vertreten.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung und ist nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten, bietet es sich an, dass die Ehegatten eine Vereinbarung treffen, um die Anwaltskosten hälftig zu teilen. Eine solche Vereinbarung könnte für den Fall, dass bspw. der Ehemann nicht anwaltlich vertreten ist, beispielsweise wie folgt lauten:
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau die gesetzlichen Gebühren ihrer Bevollmächtigten nach Abschluss des gerichtlichen Scheidungsverfahrens hälftig zu erstatten. Diese Vereinbarung wird hinfällig, wenn der Ehemann für das gerichtliche Scheidungsverfahren selber eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt.
Welche Unterlagen benötigen Sie für das Verfahren?
Für den Scheidungsantrag wird das Stammbuch oder eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und – wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind – auch die Geburtsurkunden der Kinder benötigt. Sollten ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen, macht es in der Regel Sinn, diese ebenfalls beizufügen. Dies ist dann auf jeden Fall erforderlich, wenn die Vereinbarung Abweichungen von der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs enthält.
Liegen Ihnen diese Unterlagen nicht vor, erhalten Sie Abschriften bei den jeweils zuständigen Standesämtern oder den Notaren, die die Vereinbarung beurkundet haben.
Was regelt das Gericht im Scheidungsverfahren?
Der Gesetzgeber hat in dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) vorgesehen, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren auch das Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt wird. Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung.
Diese Verfahren werden im sogenannten Scheidungsverbund geführt. Das bedeutet, dass beispielsweise die Scheidung nur erfolgen kann, wenn auch alle Informationen im Versorgungsausgleichverfahren vorliegen. Dies kann zu einer Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen.
Was können Sie im Zusammenhang mit der Scheidung noch regeln?
Sie können auch noch andere Verfahren in den Scheidungsverbund mit einbringen. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt, betreffend den Zugewinnausgleich, betreffend die Hausratsaufteilung, betreffend das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern. Werden diese Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht, müssen grundsätzlich alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung führen. Wenn ein Ehegatte solche Anträge stellen will, muss er anwaltlich vertreten sein.
Es besteht aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einzelne oder mehrere dieser Verfahren von dem Scheidungsverfahren abzutrennen, um so schneller eine Scheidung der Ehe zu erreichen. Dafür muss das Scheidungsverfahren aber normalerweise mindestens zwei Jahre bei Gerichts rechtshängig sein.
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt im Durchschnitt zwischen 6 und 9 Monate. Der Grund für die Dauer liegt darin, dass die Versorgungsträger in der Regel mehrere Monate brauchen, um die Auskünfte für den Versorgungsausgleich zu erteilen.
Sind noch Folgesachen wie nachehelicher Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Verbund mit der Scheidung zu klären, kann ein Scheidungsverfahren auch deutlich länger dauern. Eine Dauer von anderthalb bis zu drei Jahren ist dann keine Seltenheit.
Nur in den Fällen, in denen kein Versorgungsausgleich stattfindet, läuft das Scheidungsverfahren schneller – manchmal nur zwei Monate.
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