Ehescheidung – Das gerichtliche Verfahren
Für das Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte, dort die Familiengerichte, zuständig. Der Antrag auf Scheidung der Ehe muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Deshalb benötigt jedenfalls der Ehegatte, der einen Scheidungsantrag stellen will, einen Rechtsanwalt. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, benötigt er prinzipiell keinen Rechtsanwalt. Ungeachtet dessen ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt immer nur die Interessen einer Partei vertreten darf. Deshalb gibt es auch keinen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt, sondern eben nur die Konstellation, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten wird.
Die Lösung mit nur einem Rechtsanwalt bietet sich nur an, wenn sich die Eheleute über alle mit der Scheidung verbundenen Fragen einig sind.
Für den Scheidungsantrag wird das Stammbuch oder eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und – wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind – auch die Geburtsurkunden der Kinder benötigt.
Der Gesetzgeber hat in dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) vorgesehen, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren auch das Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt wird. Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung.
Diese Verfahren werden im sogenannten Scheidungsverbund geführt. Das bedeutet, dass beispielsweise die Scheidung nur erfolgen kann, wenn auch alle Informationen im Versorgungsausgleichverfahren vorliegen. Dies kann zu einer Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen.
Daneben können auch andere Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt, betreffend den Zugewinnausgleich, betreffend die Hausratsaufteilung, betreffend das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern. Werden diese Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht, müssen grundsätzlich alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung führen.
Es besteht aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einzelne oder mehrere dieser Verfahren von dem Scheidungsverfahren abzutrennen, um so schneller eine Scheidung der Ehe zu erreichen. Dafür muss das Scheidungsverfahren aber normalerweise mindestens zwei Jahre bei Gerichts rechtshängig sein.
Lesen Sie auch:
Ehescheidung – Die Voraussetzungen
Kosten der Scheidung – Scheidungskostenrechner
Scheidung online – bequem und sicher
Scheidung ohne Anwalt – geht das?