Unterhaltsberechnung
Die Unterhaltsberechnung vollzieht sich immer in drei Schritten:
- Zuerst wird der Unterhaltsbedarf des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt orientiert der Bedarf sich für die Berechnung des Unterhalts an den während der Ehe erzielten Einkünften. Beim Kindesunterhalt orientiert sich der Bedarf an den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils; der eigentliche Bedarf wird dann der Düsseldorfer Tabelle entnommen. In anderen Unterhaltsverhältnissen (nichteheliche Kindesmutter, Elternunterhalt) richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des jeweiligen Unterhaltsberechtigten, also beispielsweise den Einkünften, die die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes erzielt hat..
- Die Prüfung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist der nächste Schritt, wenn Unterhalt berechnet wird. Dabei wird geschaut, inwieweit der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte oder Vermögen sicherzustellen. Bei den Einkünften kommt es je nach Fallgestaltung nicht nur auf die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern auch auf nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkte fiktiv zu erzielenden Einkünfte an.
- Im letzten Schritt der Unterhaltsberechnung wird dann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft. Hier kommen beispielsweise die in den Leitlinien der Gerichte ausgewiesenen Selbstbehalte ins Spiel: Dem Unterhaltsschuldner müssen je nach Unterhaltsberechtigtem unterschiedliche Beträge monatlich verbleiben, damit er in jedem Fall seinen eigenen Bedarf decken kann. So müssen beispielsweise einem Unterhaltsschuldner, der einem Minderjährigen Kindesunterhalt schuldet, monatlich mindestens 1160 € verbleiben, wenn er berufstätig ist; bezieht er eine Rente oder ist er arbeitslos, müssen ihm nur 960 € verbleiben. Wer nur Ehegattenunterhalt schuldet, hat bei Erwerbstätigkeit einen Selbstbehalt von 1.280 €, bei Nicht-Erwerbstätigkeit von 1.180 €.
Wichtig ist, dass bei jeder Berechnung von Unterhalt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aller Beteiligten richtig errechnet wird. Dieses wird ermittelt, indem man erst einmal von dem Nettoeinkommen des jeweiligen Beteiligten ausgeht. Dann werden unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten abgezogen, andererseits können auch fiktive Einkünfte einkommenserhöhend berücksichtigt werden – beispielsweise ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens, ein Vorteil wegen Wohnens in der selbstgenutzten Immobilie oder wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit (siehe auch: Tipps für Unterhaltszahler).
Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei der Unterhaltsberechnung sollte deshalb immer sehr sorgfältig erfolgen – hier ist auch die sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung der Obergerichte zu berücksichtigen. Beachten Sie auch unseren Beitrag Einkommensermittlung bei Selbstständigen
Im Anschluss an die Berechnung des Unterhalts ist zu prüfen, ob eine Verwirkung des Unterhalts in Betracht kommt. Zudem könnte beim nachehelichen Unterhalt auch eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen.
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