Unterhaltsreform 2008 – Informationen zur Reform des Unterhaltsrechts
Die Unterhaltsreform ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Die wesentlichen praktischen Auswirkungen der geänderten Gesetzeslage auf die einzelnen Unterhaltsansprüche lassen sich wie folgt skizzieren:
Auswirkungen auf den Kindesunterhalt
- Der Kindesunterhalt hat zukünftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Der 1. Rang der unterhaltsrechtlichen Rangfolge wird alleine von minderjährigen, unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern besetzt. Besondere Bedeutung kommt dieser Rangfolge immer dann zu, wenn der Unterhaltsschuldner auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist, die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten vollständig zu befriedigen.
- Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird gesetzlich definiert. Die bisherige Regelbetragsverordnung entfällt. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Die aktuellen Zahlen finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle.
- Durch eine Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird das Kindergeld zukünftig von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträgen in Abzug gebracht. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, was der Normalfall sein dürfte, verringert sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld. Eine nur teilweise Verrechnung des Kindergeldes, wie sie bisher in den unteren Gehaltsgruppen üblich war, erfolgt auf Grund der neuen Systematik nicht mehr, es ist immer der hälftige Kindergeldanteil zu verrechnen. Bei volljährigen Kindern wird der komplette Kindergeldbetrag von dem Barbedarf abgezogen.
Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt
- Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Der kinderbetreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen Basisunterhalt und zwar über eine Dauer von zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch ist anschließend zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht, wobei es hier in erster Linie auf kindbezogene Belange ankommt (z.B. bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern). In dem Maße, in dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Dabei wird jedoch voraussichtlich kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit erwartet werden können.
- Das neue Unterhaltsrecht schafft mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Maßstab hierfür ist in erster Linie die Frage, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige ehebedingte Nachteile können sich z.B. ergeben aus der Dauer der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer der Ehe etc.
Mehr zum Thema: Befristung nachehelicher Unterhalt - Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
- Die Neuregelung der Rangfolge kann (insbesondere wenn mehrere Kinder vorhanden sind) dazu führen, dass die Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind.
- Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.
Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch unverheirateter Elternteile
- Die Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder richtet sich künftig nach denselben Grundsätzen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer, egal ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht.
Mehr zum Thema: Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter
Können bestehende Unterhaltstitel nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften abgeändert werden?
Ist der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vorschriften tituliert (z.B. durch gerichtliches Urteil oder Vergleich) oder ist eine anderweitige Unterhaltsvereinbarung geschaffen worden, sind die Neuregelungen zu berücksichtigen, wenn
- eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und
- die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist.
Treffen diese Voraussetzungen zu, kann über eine so genannte Abänderungsklage eine Abänderung bestehender Titel bzw. Vereinbarungen erreicht werden.
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