Ehegattenunterhalt – Nachehelicher Unterhalt | Trennungsunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (oder Geschiedenenunterhalt) unterschieden. Die Unterhaltsberechnung vollzieht sich in beiden Fällen allerdings sehr ähnlich, wobei beim nachehelichen Unterhalt die Eigenverantwortung beider Ehegatten stärker zu berücksichtigen ist.
Verschaffen Sie sich in unserem nachfolgenden Beitrag einen leicht verständlichen Überblick über die wichtigsten Fakten zum Ehegattenunterhalt. Wenn Sie tiefer in die Materie einsteigen wollen, finden Sie im Text immer wieder Links zu weiterführenden Beiträgen.
Inhaltsverzeichnis
- Vorab: Die Einkommensermittlung
- Danach: Die Ermittlung des Bedarfs beim Ehegattenunterhalt
- Und dann: Prüfung auf Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
- Verwirkung von Ehegattenunterhalt
- Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt
- Weitere Unterhaltsbestandteile
- Unterhalt nichtehelicher Eltern
- Können wir Ihnen weiterhelfen?
Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) wird in der Zeit zwischen Trennung der Ehegatten und dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung geschuldet – natürlich nur soweit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die Höhe des Trennungsunterhalts ändert sich häufig. Zum Beispiel durch die Änderungen der Steuerklassen während des Trennungsjahres.
Der nacheheliche Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt (§ 1569 BGB ff.) wird ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Seit der Unterhaltsreform von 2008 soll der nacheheliche Ehegattenunterhalt vor allem dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen. Voraussetzung für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist, dass bestimmte Unterhaltstatbestände erfüllt sind:
- Betreuungsunterhalt, wenn ein Ehegatte noch Kinder betreut,
- Krankheitsunterhalt, wenn ein Ehegatte wegen Krankheit gar nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann,
- Altersunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund seines Alters nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist,
- Ausbildungsunterhalt, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgeschlossen hat,
- Erwerbslosigkeitsunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund der Gestaltung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung während der Ehe keine Stelle finden kann,
- Aufstockungsunterhalt, wenn eine Ehegatte weniger Einkünfte hat als der andere Ehegatte.
Vorab: Die Einkommensermittlung
Vor jeder Unterhaltsberechnung steht die Einkommensermittlung. Ich pflege immer zu sagen: „Die richtige Einkommensermittlung ist die Kunst des Familienanwalts; die Unterhaltsberechnung selbst ist Mathematik“.
Allgemeine Hinweise zur Einkommensermittlung finden Sie in unseren Beiträgen zu den einzelnen Unterhaltsarten. Besonderheiten ergeben sich bei der Einkommensermittlung von Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern; diese haben wir indem verlinkten Beitrag zusammengefasst.
Häufig ist als Besonderheit bei der Einkommensermittlung auch ein sogenannter Wohnwert zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall, wenn einer der Beteiligten in einer in seinem Alleineigentum oder Miteigentum stehenden Immobilie lebt. Die Besonderheiten haben wir in dem Beitrag: „Der Wohnvorteil im Unterhalt“ dargestellt.
Danach: Die Ermittlung des Bedarfs beim Ehegattenunterhalt
Nachdem die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Ehegatten ermittelt wurden, kann der Bedarf berechnet werden.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich sowohl beim Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten sich nach dem den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stehende, die ehelichen Lebensverhältnisse prägende, Einkommen.
Der Unterhaltsbedarf entspricht in der Regel der Hälfte der bereinigten Einkünfte der Ehegatten (sogenannte Quotenberechnung). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereinigte Einkünfte von bis zu 11.000 € monatlich zu Konsumzwecken verbraucht wurden. Diese Vermutung kann aber gegebenenfalls widerlegt werden.
Liegen die bereinigten Einkünfte der Ehegatten höher als 11.000 €, kommt gegebenenfalls auch eine sogenannte konkrete Bedarfsermittlung in Betracht. Dann muss der berechtigte Ehegatte in überprüfbare Art und Weise darlegen, welche Ausgaben während intakter Ehe tatsächlich getätigt wurden.
Mehr zum Bedarf finden Sie bei den jeweiligen Erläuterungen zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt.
Und dann: Prüfung auf Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Die Prüfung der Bedürftigkeit des Berechtigten ist der nächste Schritt. Kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinen eigenen Einkünften den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ganz oder teilweise decken? Wenn ja, gibt es keinen Unterhaltsanspruch.
Wenn der berechtigte Ehegatte den Bedarf aber gar nicht oder nur teilweise decken kann, hat er einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und seinen eigenen unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften.
Abschließend wird dann geprüft, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte unter Berücksichtigung aller sonstigen Verpflichtungen zur Zahlung des Unterhalts überhaupt in der Lage ist. Ihm muss beispielsweise gegenüber dem anderen Ehegatten ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 1280 € verbleiben, wenn er erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig, also beispielsweise Rentner, verringert sich dieser Selbstbehalt auf 1180 €.
Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden. Die Einzelheiten finden sich in § 1579 BGB. Dieser ist nicht nur auf den nachehelichen Unterhalt anwendbar. Sondern über § 1361 Abs. 3 BGB auch auf den Trennungsunterhalt.
Die wesentlichen Verwirkungsgründe sind folgende:
- bei kurzer Ehedauer (nur beim nachehelichen Unterhalt)
- wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft
- wegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens
- wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit
- wegen mutwilliger Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen
- wegen Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht
- wegen eines schwerwiegenden einseitigen Fehlverhaltens
- aus anderen schwerwiegenden Gründen
Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verwirkung – mit vielen Praxisbeispielen – finden Sie in unserem Beitrag: Verwirkung von Unterhalt
Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt
Der nacheheliche Unterhalt kann der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden. Dies gilt insbesondere, wenn keine ehebedingten Nachteile bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten gegeben sind.
Einzelheiten erläutert unser Beitrag: Die Befristung des nachehelichen Unterhalts. Dort finden Sie viele Informationen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Begrenzung und Befristung.
Weitere Unterhaltsbestandteile
Der Unterhaltsberechtigte kann neben dem sog. Elementarunterhalt unter Umständen auch noch Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Dies hängt von den individuellen Umständen (bspw. ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist oder ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist) ab und bedarf immer einer individuellen Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Unterhalt nichtehelicher Eltern
Von dem Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt für einen nichtehelichen Elternteil zu unterscheiden. Dieser ist von anderen Voraussetzungen abhängig (siehe auch: Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter).
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Wenn Sie nur kurze Fragen zum Ehegattenunterhalt oder zur Unterhaltsberechnung haben, bieten wir eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit. Rufen Sie unsere Hotline an:
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