Zugewinnausgleich: Was passiert mit dem Vermögen bei der Scheidung?
Wer heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist in Deutschland der Regelfall – und bei einer Scheidung erfolgt dann der Zugewinnausgleich.
Viele Ehepaare glauben, mit der Hochzeit gehöre ihr gesamtes Vermögen fortan beiden gemeinsam. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich bleibt das Vermögen jedes Ehegatten rechtlich getrennt. Das Sparbuch, das nur auf Ihren Namen lautet, gehört allein Ihnen. Die Lebensversicherung, bei der nur Ihr Partner als Versicherungsnehmer eingetragen ist, steht allein ihm zu. Gemeinsames Eigentum entsteht nur dort, wo es ausdrücklich vereinbart wurde – etwa wenn beide Eheleute gemeinsam ein Haus kaufen und gemeinsam im Grundbuch eingetragen werden.
Scheitert die Ehe, stellt sich die Frage: Wer bekommt was? Die Antwort gibt der Zugewinnausgleich. Er sorgt dafür, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe wirtschaftlich mehr hinzugewonnen hat, die Hälfte dieses Mehrgewinns an den anderen ausgleicht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 1372 ff. BGB.
Der Zugewinnausgleich ist dabei nicht auf den Fall der Ehescheidung beschränkt: Die gleichen Regeln gelten, wenn ein Ehegatte stirbt oder wenn die Ehegatten den Güterstand während der Ehe durch notariellen Vertrag aufheben – etwa um zur Gütertrennung zu wechseln.
Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Begriffe und Grundzüge des Zugewinnausgleichs. Diese Übersicht ersetzt keine anwaltliche Beratung – gerade weil das Zugewinnausgleichsrecht einige Fallstricke enthält, die für Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Eine frühzeitige Beratung kann sich daher lohnen.
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen betreffen Sie nur, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keinen Ehevertrag mit abweichenden Regelungen geschlossen haben.
Inhalt:
Was ist der Zugewinn?
Was bedeutet Anfangsvermögen?
Was ist mit Erbschaften, Schenkungen etc.?
Was bedeutet Endvermögen?
Vermögensauseinandersetzung und Ermittlung des Endvermögens
Was ist, wenn mein Partner Geld verjubelt?
Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinnausgleichs?
Zugewinnausgleich vor der Scheidung – geht das?
Können wir selber was zum Zugewinn vereinbaren?
Beratung Zugewinnausgleich
Was ist der Zugewinn?
Diese Antwort ist relativ einfach: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ist also einer der Ehegatten mit nix in die Ehe gegangen und hat am Ende 50.000,- € auf dem Sparbuch, dann beträgt sein Zugewinn eben diese 50.000,- €.
Es gilt also:
Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
Der Zugewinn kann nicht negativ sein!
Was bedeutet Anfangsvermögen?
Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand – also normalerweise am Tage der standesamtlichen Eheschließung – besaß. Geregelt ist dies in § 1374 BGB.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden genau wie nachher auch beim Endvermögen die Passiva, also die Verbindlichkeiten, von den Aktiva abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung ein Haus mit einem Verkehrswert von 350.000,- € und war dieses mit Darlehen in Höhe von 200.000,- € belastet, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000,- €.
Das Anfangsvermögen kann seit Inkrafttreten der Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 geringer als 0,- € und damit negativ sein. Nach der Rechtslage bis zum 31.08.2009 blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und das Anfangsvermögen unter 0,- € drückten, unberücksichtigt. Dieses führte oft zu ungerechten Ergebnissen.
Hierzu ein Beispiel:
Der Ehemann hatte bei Eheschließung 100.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe tilgt er diese Schulden und erzielt ein Endvermögen von 50.000 €. Seine Frau hatte bei Eheschließung keine Schulden und baut während der Ehe ein Vermögen von 100.000 € auf. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht hätte die Ehefrau ihrem Mann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 € zahlen müssen. Da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben und das Anfangsvermögen dementsprechend mit 0,- € angesetzt wurde, erzielte er nämlich nur einen Zugewinn von 50.000 €. Nach aktueller Rechtslage hingegen ist das negative Anfangsvermögen des Ehemanns zu berücksichtigen, sodass sein Zugewinn 150.000 € beträgt. Damit dreht sich das Blatt, da nunmehr der Ehemann seiner Frau einen Zugewinnausgleich von 25.000 € zu zahlen hat.
Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Besaß einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist.
Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im übrigen, was mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und auch Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem Wertgegenstand ggfs. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns prinzipiell völlig irrelevant.
Das Anfangsvermögen muss nach der Ermittlung noch indexiert werden. Mit der Indexierung wird der über die Jahre entstandene Kaufkraftschwund ausgeglichen. Wer beispielsweise im Jahr 198o ein Haus gekauft hat, musste dafür in aller Regel weitaus weniger bezahlen, als für ein vergleichbares Objekt im Jahr 2007. Die Indexierung ist nach einer genau definierten Umrechnungsformel vorzunehmen.
Was ist mit Erbschaften, Schenkungen etc.?
Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten während der Ehe 20.000,- €, erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um 20.000,- €. Dies gilt auch, wenn er beispielsweise von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem seiner Geschwister einen Betrag erhält.
Auch Schenkungen an einen der Ehegatten erhöhen dessen Anfangsvermögen. Solche Schenkungen – gerade von den Eltern – werden in Prozessen gerne zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorgetragen. Manch ein Ehegatte wundert sich dann, was der andere Ehegatte während der Ehe so alles geschenkt erhalten hat. Solche Zuwendungen unterfallen dann nicht dem privilegierten Erwerb, wenn es sich um Einkünfte im Sinne des letzten Teils des § 1374 Abs. 2 BGB handelt. Erfolgen also derartige Zuwendungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zu Verbrauchszwecken, werden sie nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Zuwenders, die Art der Verwendung etc. an. Geldspritzen für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach regelmäßig keine Zuwendungen, die dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines der Ehegatten tilgen.
Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich.
Nach neuem Recht gilt die Berücksichtigung eines negativen Vermögens auch für den privilegierten Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB. Dazu ein Beispiel:
Der Ehemann verfügt bei Eheschließung über ein Vermögen von 60.000 €. Während der Ehe nimmt er das Erbe seines Vaters an und verschuldet sich dadurch um 50.000 €. Nach alter Rechtslage beträgt das Anfangsvermögen des Ehemanns 60.000 €, da der privilegierte Erwerb nicht negativ sein konnte und mit 0,- € angesetzt wird. Nach neuem Recht hingegen beläuft sich das Anfangsvermögen lediglich auf 10.000 €, da der negative privilegierte Erwerb nun Berücksichtigung findet.
Was bedeutet Endvermögen im Zugewinnausgleich?
Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch vier Ereignisse beendet werden:
- den Tod eines der Ehegatten,
- den Abschluss eines notariellen Ehevertrages, welcher die Zugewinngemeinschaft beendet,
- durch Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder
- eben durch Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe.
Im letzten Fall ist der Güterstand grundsätzlich erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens vorverlegt. Es gilt der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht. Rechtshängig ist der Scheidungsantrag, wenn der entsprechende Antragsschriftsatz des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt wird.
Auch bei der Ermittlung des Endvermögens werden die Verbindlichkeiten nach neuem Recht in voller Höhe abgezogen. Auch das Endvermögen kann damit jetzt ins Negative rutschen.
Allerdings gibt es nach wie vor keinen negativen Zugewinn. Hat also ein Ehepartner bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000 € und während der Ehe hohe Schulden gemacht, sodass sein Endvermögen mit – 20.000 € anzusetzen ist, so beläuft sich sein Zugewinn immer noch auf 0,- €.
Vermögensauseinandersetzung und Ermittlung des Endvermögens
Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten erst genau geschaut wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind.
Im Normalfall haben Ehegatten nämlich während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.
Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss geschaut werden, welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen sind. Diesen Vorgang nennt man Vermögensauseinadersetzung.
Sind beide Ehegatten jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wohnhaus steht, ist jedem der Ehegatten der hälftige Grundstückswert in sein Endvermögen einzustellen. Sind beide Ehegatten als Kontoinhaber eingetragen, ist jedem der Ehegatten grundsätzlich das hälftige Guthaben zuzuschreiben. Ist das Wohnhaus über eine Darlehen finanziert, für dass beide Ehegatten als Darlehensnehmer haften, ist jeweils der hälftige Darlehensbetrag bei jedem anzusetzen.
Oftmals ist aber auch nur ein Ehegatte Kontoinhaber, der andere besitzt nur eine Vollmacht für das Konto. In einem solchen Fall ist das Kontosaldo nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, um dessen Konto es sich handelt.
Gleiches gilt im übrigen bei Lebensversicherungen. Regelmäßig ist nur einer der Ehegatten Vertragspartner, sprich Versicherungsnehmer. Der andere Ehegatte ist nur Begünstigter. In einem solchen Fall ist der Wert der Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist, im Endvermögen zu berücksichtigen.
Was ist, wenn mein Partner Geld verjubelt?
Wenn sich Eheleute trennen, besteht die Gefahr, dass einer der Ehegatten Handlungen vornimmt mit dem Ziel, sein Endvermögen zu verringern.
Soweit ein Ehegatte auf die Idee kommt, sein Geld zu verschenken, zu verschwenden oder in sonstiger unsittlicher Weise dem Zugewinnausgleich zu entziehen, spricht man ggf. von illoyalen Vermögensverminderungen. Hat der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen durch derartige Manipulationen verringert, ist der Wert dieser Verminderung seinem Endvermögen hinzuzurechnen. Ein absichtliches „arm machen“ bringt daher nichts.
Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang mit der Reform des Güterrechts mehrere Schutzmechanismen im Gesetz verankert. So galt beispielsweise nach altem Recht, dass es
für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ankam,
während die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzt wurde durch den Wert, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorhanden war.
Zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft der Scheidung hatte der Ausgleichsverpflichtete daher ausreichend Gelegenheit, sein Vermögen manipulativ zu vermindern. Um dieses zu verhindern, gibt es die Neuregelung des § 1384 BGB. Danach kommt es sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung nur noch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommt.
Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu vermeiden, wurden zudem die Auskunftsansprüche erweitert um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung. Mehr dazu in der nächsten Antwort.
Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich sind zum Schutz eines Ehegatten vor Vermögensminderungen mit der Reform geändert worden.
Unter Umständen kann es geboten sein, eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung durch die Einleitung eines Eilverfahrens bei Gericht zu sichern.
Unser Tipp: Schalten Sie sofort einen Anwalt ein, wenn Sie Ihren Ausgleichsanspruch durch Manipulationen Ihres Ehepartners in Gefahr sehen.
Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Beide Ehegatten sind verpflichtet, einander Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zu erteilen (§ 1379 BGB). Der Umfang dieser Auskunftspflicht wurde durch die Reform des Zugewinnausgleichsrechts erheblich erweitert.
Nach altem Recht bestand lediglich ein Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen. Das neue Recht erstreckt die Auskunftspflicht nun ausdrücklich auch auf das Anfangsvermögen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung – dies ermöglicht es, Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aufzudecken. Ist das Vermögen bei Rechtshängigkeit geringer als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der betreffende Ehegatte diese Verringerung nachvollziehbar erklären. Gelingt ihm das nicht, wird die Differenz dem Endvermögen hinzugerechnet, sodass sich der auszugleichende Zugewinn entsprechend erhöht.
Die Auskunftspflicht entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Güterstands. Sie kann jedoch auch bereits dann geltend gemacht werden, wenn ein Ehegatte die Scheidung oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Familiengericht beantragt hat (§ 1379 Abs. 1 BGB). Die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt kann sogar unmittelbar nach der Trennung verlangt werden. Ebenfalls erweitert wurden die Auskunftspflichten im Falle der vorzeitigen Beendigung des Güterstands – dazu weiter unten mehr.
Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte des auskunftspflichtigen Ehegatten erfassen. Dabei sind auch die sogenannten wertbildenden Faktoren zu benennen: Gehört beispielsweise ein Pkw zum Endvermögen, sind Angaben zu Baujahr und Kilometerstand erforderlich; bei einem Grundstück sind Lage, Nutzungsart und Größe anzugeben.
Darüber hinaus muss die Auskunft auch sämtliche Verbindlichkeiten und deren Höhe umfassen. Von einigen Gerichten wird zudem verlangt, den jeweiligen Zweck der Verbindlichkeit offenzulegen.
Erst wenn von beiden Ehegatten vollständige Auskünfte vorliegen, lässt sich der Zugewinnausgleich abschließend und verlässlich berechnen.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs folgt einem klaren Schema: Vom höheren Zugewinn wird der niedrigere Zugewinn abgezogen; die Differenz wird anschließend halbiert. Hat etwa einer der Ehegatten einen Zugewinn von 10.000 € erzielt und der andere einen Zugewinn von 2.000 €, beträgt der Ausgleichsanspruch 4.000 €. Diesen Betrag schuldet der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen.
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Berechnung Schritt für Schritt: Zunächst werden die jeweiligen End- und Anfangsvermögen ermittelt. Durch Subtraktion des Anfangsvermögens vom Endvermögen ergibt sich der individuelle Zugewinn jedes Ehegatten. Aus diesen Werten lässt sich dann – mithilfe der abschließenden Formel – der konkrete Zugewinnausgleichsbetrag ableiten.
| Ehemann | Ehefrau | |
| Endvermögen | 50000 | 5000 |
| Anfangsvermögen | 40000 | 3000 |
| Zugewinn | 10000 | 2000 |
(Höherer Zugewinn – Niedrigerer Zugewinn) / 2 = Zugewinnausgleich
In dem vorstehenden Beispiel muss der Ehemann also an die Ehefrau 4.000,- € Zugewinnausgleich zahlen.
Zugewinnausgleich vor der Scheidung – geht das?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor der Scheidung geltend zu machen bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das setzt voraus, dass entweder
die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben.
illoyale Vermögensminderungen (s.o.) zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch seine wirtschaftlichen Verpflichtungen resultierend aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat oder
der andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert, über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Wird ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn eingeleitet, wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorgezogen. Maßgeblich ist dann nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die Erhebung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich sollte insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn die Befürchtung besteht, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte das Trennungsjahr nutzen könnte, um sein Vermögen „um die Ecke zu bringen“.
Können wir selbst Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich treffen?
Ja – und das zu jedem Zeitpunkt: vor der Ehe, während der Ehe und auch danach. Per Ehevertrag können Sie den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen oder in Teilen nach Ihren Vorstellungen gestalten.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Vereinbarungen mit güterrechtlichem Inhalt, die vor oder während der Ehe geschlossen werden, bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Ein gegenseitiger Verzicht auf den Zugewinnausgleich ist also nur dann rechtswirksam, wenn er vor einem Notar beurkundet wurde. Eine Ausnahme gilt, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert wird – in diesem Fall kann die gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzen.
Nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe hingegen können Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich grundsätzlich auch formlos – also ohne notarielle Beurkundung – getroffen werden.
Unser Rat: Lassen Sie sich vor Abschluss einer güterrechtlichen Vereinbarung in jedem Fall anwaltlich beraten.
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation steht Ihnen unser Anwaltsteam für Familienrecht in Düsseldorf oder für Familienrecht in Krefeld zur Verfügung.

