Zugewinnausgleich
Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand enthalten wären. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – und die meisten in dem verbreiteten Irrtum, dass mit der Hochzeit das gesamte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Dies stimmt aber nur dann, wenn die Eheleute dies ausdrücklich bestimmen – beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden. Aber schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet, gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich demjenigen, der als Inhaber eingetragen ist. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert der Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten. Wie diese Vermögen aufzuteilen sind, wenn die Ehe scheitert, regeln die Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Im Familienrecht finden sich die entsprechenden Regelungen in den §§ 1372 ff. BGB.
Nur zum Zwecke der Vollständigkeit sei erwähnt: Grundsätzlich gelten diese Regelungen für alle Formen der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, also nicht nur, wenn die Ehe scheitert im Zusammenhang mit der Ehescheidung, sondern auch wenn einer der Ehegatten verstirbt oder der Güterstand während der Ehe durch einen notariellen Vertrag aufgehoben und durch einen anderen, beispielsweise die Gütertrennung, ersetzt wird.
Nachfolgend erläutern wir nur die wichtigsten Begriffe und die Grundzüge des Zugewinnausgleichs. Diese Erläuterungen können eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Gerade im Bereich des Zugewinnausgleichs kann sich eine – vorbeugende – Beratung lohnen, da das Zugewinnausgleichsrecht manche Tricks verbirgt, die ein Laie nicht erkennt.
Nur noch einmal zur Selbstüberprüfung: Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen Sie nur, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben!
Inhalt:
Was ist der Zugewinn?
Was bedeutet Anfangsvermögen?
Was ist mit Erbschaften, Schenkungen etc.?
Was bedeutet Endvermögen?
Vermögensauseinandersetzung und Ermittlung des Endvermögens
Was ist, wenn mein Partner Geld verjubelt?
Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinnausgleichs?
Zugewinnausgleich vor der Scheidung – geht das?
Können wir selber was zum Zugewinn vereinbaren?
Hotline Zugewinnausgleich
Was ist der Zugewinn?
Diese Antwort ist relativ einfach: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ist also einer der Ehegatten mit nix in die Ehe gegangen und hat am Ende 50.000,- € auf dem Sparbuch, dann beträgt sein Zugewinn eben diese 50.000,- €.
Es gilt also:
Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
Der Zugewinn kann nicht negativ sein!
Was bedeutet Anfangsvermögen?
Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand – also normalerweise am Tage der standesamtlichen Eheschließung – besaß. Geregelt ist dies in § 1374 BGB.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden genau wie nachher auch beim Endvermögen die Passiva, also die Verbindlichkeiten, von den Aktiva abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung ein Haus mit einem Verkehrswert von 350.000,- € und war dieses mit Darlehen in Höhe von 200.000,- € belastet, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000,- €.
Das Anfangsvermögen kann seit Inkrafttreten der Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 geringer als 0,- € und damit negativ sein. Nach der Rechtslage bis zum 31.08.2009 blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und das Anfangsvermögen unter 0,- € drückten, unberücksichtigt. Dieses führte oft zu ungerechten Ergebnissen.
Hierzu ein Beispiel:
Der Ehemann hatte bei Eheschließung 100.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe tilgt er diese Schulden und erzielt ein Endvermögen von 50.000 €. Seine Frau hatte bei Eheschließung keine Schulden und baut während der Ehe ein Vermögen von 100.000 € auf. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht hätte die Ehefrau ihrem Mann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 € zahlen müssen. Da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben und das Anfangsvermögen dementsprechend mit 0,- € angesetzt wurde, erzielte er nämlich nur einen Zugewinn von 50.000 €. Nach aktueller Rechtslage hingegen ist das negative Anfangsvermögen des Ehemanns zu berücksichtigen, sodass sein Zugewinn 150.000 € beträgt. Damit dreht sich das Blatt, da nunmehr der Ehemann seiner Frau einen Zugewinnausgleich von 25.000 € zu zahlen hat.
Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Besaß einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist.
Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im übrigen, was mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und auch Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem Wertgegenstand ggfs. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns prinzipiell völlig irrelevant.
Das Anfangsvermögen muss nach der Ermittlung noch indexiert werden. Mit der Indexierung wird der über die Jahre entstandene Kaufkraftschwund ausgeglichen. Wer beispielsweise im Jahr 198o ein Haus gekauft hat, musste dafür in aller Regel weitaus weniger bezahlen, als für ein vergleichbares Objekt im Jahr 2007. Die Indexierung ist nach einer genau definierten Umrechnungsformel vorzunehmen.
Was ist mit Erbschaften, Schenkungen etc.?
Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten während der Ehe 20.000,- €, erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um 20.000,- €. Dies gilt auch, wenn er beispielsweise von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem seiner Geschwister einen Betrag erhält.
Auch Schenkungen an einen der Ehegatten erhöhen dessen Anfangsvermögen. Solche Schenkungen – gerade von den Eltern – werden in Prozessen gerne zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorgetragen. Manch ein Ehegatte wundert sich dann, was der andere Ehegatte während der Ehe so alles geschenkt erhalten hat. Solche Zuwendungen unterfallen dann nicht dem privilegierten Erwerb, wenn es sich um Einkünfte im Sinne des letzten Teils des § 1374 Abs. 2 BGB handelt. Erfolgen also derartige Zuwendungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zu Verbrauchszwecken, werden sie nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Zuwenders, die Art der Verwendung etc. an. Geldspritzen für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach regelmäßig keine Zuwendungen, die dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines der Ehegatten tilgen.
Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich.
Nach neuem Recht gilt die Berücksichtigung eines negativen Vermögens auch für den privilegierten Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB. Dazu ein Beispiel:
Der Ehemann verfügt bei Eheschließung über ein Vermögen von 60.000 €. Während der Ehe nimmt er das Erbe seines Vaters an und verschuldet sich dadurch um 50.000 €. Nach alter Rechtslage beträgt das Anfangsvermögen des Ehemanns 60.000 €, da der privilegierte Erwerb nicht negativ sein konnte und mit 0,- € angesetzt wird. Nach neuem Recht hingegen beläuft sich das Anfangsvermögen lediglich auf 10.000 €, da der negative privilegierte Erwerb nun Berücksichtigung findet.
Was bedeutet Endvermögen im Zugewinnausgleich?
Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch vier Ereignisse beendet werden:
- den Tod eines der Ehegatten,
- den Abschluss eines notariellen Ehevertrages, welcher die Zugewinngemeinschaft beendet,
- durch Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder
- eben durch Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe.
Im letzten Fall ist der Güterstand grundsätzlich erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens vorverlegt. Es gilt der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht. Rechtshängig ist der Scheidungsantrag, wenn der entsprechende Antragsschriftsatz des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt wird.
Auch bei der Ermittlung des Endvermögens werden die Verbindlichkeiten nach neuem Recht in voller Höhe abgezogen. Auch das Endvermögen kann damit jetzt ins Negative rutschen.
Allerdings gibt es nach wie vor keinen negativen Zugewinn. Hat also ein Ehepartner bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000 € und während der Ehe hohe Schulden gemacht, sodass sein Endvermögen mit – 20.000 € anzusetzen ist, so beläuft sich sein Zugewinn immer noch auf 0,- €.
Vermögensauseinandersetzung und Ermittlung des Endvermögens
Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten erst genau geschaut wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind.
Im Normalfall haben Ehegatten nämlich während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.
Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss geschaut werden, welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen sind. Diesen Vorgang nennt man Vermögensauseinadersetzung.
Sind beide Ehegatten jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wohnhaus steht, ist jedem der Ehegatten der hälftige Grundstückswert in sein Endvermögen einzustellen. Sind beide Ehegatten als Kontoinhaber eingetragen, ist jedem der Ehegatten grundsätzlich das hälftige Guthaben zuzuschreiben. Ist das Wohnhaus über eine Darlehen finanziert, für dass beide Ehegatten als Darlehensnehmer haften, ist jeweils der hälftige Darlehensbetrag bei jedem anzusetzen.
Oftmals ist aber auch nur ein Ehegatte Kontoinhaber, der andere besitzt nur eine Vollmacht für das Konto. In einem solchen Fall ist das Kontosaldo nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, um dessen Konto es sich handelt.
Gleiches gilt im übrigen bei Lebensversicherungen. Regelmäßig ist nur einer der Ehegatten Vertragspartner, sprich Versicherungsnehmer. Der andere Ehegatte ist nur Begünstigter. In einem solchen Fall ist der Wert der Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist, im Endvermögen zu berücksichtigen.
Was ist, wenn mein Partner Geld verjubelt?
Wenn sich Eheleute trennen, besteht die Gefahr, dass einer der Ehegatten Handlungen vornimmt mit dem Ziel, sein Endvermögen zu verringern.
Soweit ein Ehegatte auf die Idee kommt, sein Geld zu verschenken, zu verschwenden oder in sonstiger unsittlicher Weise dem Zugewinnausgleich zu entziehen, spricht man ggf. von illoyalen Vermögensverminderungen. Hat der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen durch derartige Manipulationen verringert, ist der Wert dieser Verminderung seinem Endvermögen hinzuzurechnen. Ein absichtliches „arm machen“ bringt daher nichts.
Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang mit der Reform des Güterrechts mehrere Schutzmechanismen im Gesetz verankert. So galt beispielsweise nach altem Recht, dass es
für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ankam,
während die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzt wurde durch den Wert, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorhanden war.
Zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft der Scheidung hatte der Ausgleichsverpflichtete daher ausreichend Gelegenheit, sein Vermögen manipulativ zu vermindern. Um dieses zu verhindern, gibt es die Neuregelung des § 1384 BGB. Danach kommt es sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung nur noch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommt.
Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu vermeiden, wurden zudem die Auskunftsansprüche erweitert um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung. Mehr dazu in der nächsten Antwort.
Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich sind zum Schutz eines Ehegatten vor Vermögensminderungen mit der Reform geändert worden.
Unter Umständen kann es geboten sein, eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung durch die Einleitung eines Eilverfahrens bei Gericht zu sichern.
Unser Tipp: Schalten Sie sofort einen Anwalt ein, wenn Sie Ihren Ausgleichsanspruch durch Manipulationen Ihres Ehepartners in Gefahr sehen.
Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet (§ 1379 BGB). Die Auskunftsverpflichtung wurde im Rahmen der Reform erheblich erweitert.
Das bisherige Recht gestattete nur einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens. Nach neuem Recht ist die Auskunftsverpflichtung auch auf das Anfangsvermögen erstreckt worden. Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aufdecken zu können, besteht daneben ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Ist das Vermögen bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geringer als bei der Trennung, muss der Ehegatte diese Vermögensminderung nachvollziehbar erklären. Gelingt dies nicht, werden die Differenzbeträge dem Endvermögen zugerechnet, sodass der Zugewinn sich erhöht.
Die Auskunftsverpflichtung entsteht eigentlich erst nach Beendigung des Güterstandes. Aber auch dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Gericht beantragt hat (§ 1379 Abs. 1 BGB). Eine Auskunft über den Bestand des Vermögens bei Trennung kann bereits unmittelbar nach der Trennung eingefordert werden. Erweitert worden sind auch die Auskunftspflichten im Falle der vorzeitigen Beendigung des Güterstands. Was das genau ist, erklären wir später.
Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte des Ehegatten umfassen. Der die Auskunft erteilende Ehegatte ist verpflichtet, die sogenannten wertbildenden Faktoren mitzuteilen. Gehört beispielsweise ein PKW zum Endvermögen, muss er Baujahr, KM-Leistung etc. mitteilen; gehört ein Grundstück zum Endvermögen muss er dieses nach Lage, Nutzung und Größe bezeichnen.
Darüber hinaus muss die Auskunft auch die Verbindlichkeiten und deren Wert umfassen. Teilweise wird sogar von Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Zweck der Verbindlichkeit benannt werden muss.
Erst wenn vollständige Auskünfte beider Ehegatten vorliegen, kann der Zugewinnausgleich exakt berechnet werden.
Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinnausgleichs?
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nicht schwer: der niedrigere Zugewinn wird von dem höheren Zugewinn subtrahiert und dieses Ergebnis halbiert. Hat also beispielsweise der eine Ehegatte 10.000,- € Zugewinn erzielt und der andere Ehegatte 2.000,- €, beträgt die Hälfte der Differenz 4.000,- €. Diesen Betrag schuldet der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehegatten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle erkläre ich meinen Mandanten immer die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Zuerst ermittelt man die jeweiligen End- und Anfangsvermögen, subtrahiert dann das jeweilige Anfangs- vom Endvermögen und ermittelt so den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten. Diese überträgt man dann in die darunter stehende Formel und hat den Zugewinnausgleichsbetrag.
Ehemann | Ehefrau | |
Endvermögen | 50000 | 5000 |
Anfangsvermögen | 40000 | 3000 |
Zugewinn | 10000 | 2000 |
(Höherer Zugewinn – Niedrigerer Zugewinn) / 2 = Zugewinnausgleich
In dem vorstehenden Beispiel muss der Ehemann also an die Ehefrau 4.000,- € Zugewinnausgleich zahlen.
Zugewinnausgleich vor der Scheidung – geht das?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor der Scheidung geltend zu machen bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das setzt voraus, dass entweder
die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben.
illoyale Vermögensminderungen (s.o.) zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch seine wirtschaftlichen Verpflichtungen resultierend aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat oder
der andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert, über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Wird ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn eingeleitet, wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorgezogen. Maßgeblich ist dann nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die Erhebung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich sollte insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn die Befürchtung besteht, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte das Trennungsjahr nutzen könnte, um sein Vermögen „um die Ecke zu bringen“.
Können wir selber was zum Zugewinnausgleich vereinbaren?
Sie sind jederzeit vor, während und nach der Ehe frei, individuelle Vereinbarungen zum Zugewinn und dessen Ausgleich durch einen Ehevertrag zu treffen. Sie können den Zugewinnausgleich ganz ausschließen oder teilweise modifizieren. Beachten Sie dabei nur eins: Vor und während der Ehe bedürfen Vereinbarungen, die güterrechtliche Regelungen beinhalten, der notariellen Beurkundung! Das heißt, dass beispielsweise der gegenseitige Verzicht auf den Zugewinnausgleich nur dann wirksam ist, wenn er vor einem Notar geschlossen wurde. Nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe können Sie private Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung treffen.
Ausnahmsweise kann die gerichtliche Protokollierung beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die notarielle Beurkundung einer güterrechtlichen Vereinbarung ersetzen.
In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich vor Abschluss einer güterrechtlichen Vereinbarung beraten!
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Wenn Sie sich informieren möchten, wie wir Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich oder Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich einschätzen, bieten wir eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit. Rufen Sie unsere Hotline Zugewinnausgleich an:
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Die Kosten belaufen sich auf 2,99 € / Minute aus dem Festnetz der deutschen Telekom, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können deutlich teurer sein. Sie erreichen unmittelbar einen unserer Rechtsanwälte. In der Regel können wir in wenigen Minuten Ihre Fragen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft abklären.