Ausgleichswerte gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
In § 18 VersAusglG ist geregelt, dass das Familiengericht im Versorgungsausgleich beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder wenn es sich um einzelnes Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert handelt.
Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist der Wertunterschied bzw. der Ausgleichswert als gering anzusehen, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Nachfolgend sind die entsprechende Werte für die einzelnen Jahre dargstellt:
Rentenbetrag | Kapitalwert | |
2009 | 25,20 € | 3.024 € |
2010 | 25,55 € | 3.066 € |
Hier muss der Anwalt aufpassen: Denn es sind Fälle denkbar, in denen die gesetzliche Regelung unangemessen ist. Dann muss seitens des Anwalts vorgetragen werden, warum ausnahmsweise der Versorgungsausgleich doch erfolgen soll. Benötigt bspw. der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Übertragung der Anrechte zwecks Erfüllung einer Wartezeit, kann dies ein Grund dafür sein, den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich derartiger geringwertiger Ausgleichswerte durchzuführen. In anderen Fällen können auf Seiten des einen Ehegatten viele geringwertiger Anrechte vom Ausgleich auszuschließen sein, die aber insgesamt dem Wert eines größeren Anrechts des anderen Ehegatten entsprechen. Auch hier ist darauf hinzuwirken, dass der Versorgungsausgleich entweder insgesamt ausgeschlossen oder insgesamt durchgeführt wird.