Düsseldorfer Tabelle 2016
In der ab Januar 2016 gültigen Düsseldorfer Tabelle 2016 wurden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder nach der letzten Erhöhung im August 2015 erneut heraufgesetzt. Die Selbstbehaltssätze für die Unterhaltsverpflichteten sind gleich geblieben.
Die Veränderungen in den Bedarfssätzen der Unterhaltsberechtigten resultieren aus den Veränderungen der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts. In der ersten Altersgruppe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) erhöht sich der Mindestunterhalt auf 335 € statt bisher 328 €, in der zweiten Altersgruppe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) auf 384 € statt bisher 376 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 440 € auf nunmehr 450 €.
Auf die Bedarfssätze, die sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2016 ergeben, ist das Kindergeld anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld hälftig, bei volljährigen Kindern voll auf diese Beträge zu verrechnen.
Hervorzuheben ist die Heraufsetzung des Bedarfssatzes eines volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem der Elternteile wohnt: Hier erhöht sich der Bedarf von bisher 670 € auf nunmehr 735 € – er entspricht damit dem Höchstsatz nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG), der im Herbst 2016 auf ebenfalls 735 € ansteigen soll.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren(§ 1612 a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontroll-betrag (Anm. 6) | |||||||
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | |||||||
Alle Beträge in Euro | ||||||||||
1. | bis 1.500 | 335 | 384 | 450 | 516 | 100 | 880/1080 | |||
2. | 1.501 | – | 1.900 | 352 | 404 | 473 | 542 | 105 | 1.180 | |
3. | 1.901 | – | 2.300 | 369 | 423 | 495 | 568 | 110 | 1.280 | |
4. | 2.301 | – | 2.700 | 386 | 442 | 518 | 594 | 115 | 1.380 | |
5. | 2.701 | – | 3.100 | 402 | 461 | 540 | 620 | 120 | 1.480 | |
6. | 3.101 | – | 3.500 | 429 | 492 | 576 | 661 | 128 | 1.580 | |
7. | 3.501 | – | 3.900 | 456 | 523 | 612 | 702 | 136 | 1.680 | |
8. | 3.901 | – | 4.300 | 483 | 553 | 648 | 744 | 144 | 1.780 | |
9. | 4.301 | – | 4.700 | 510 | 584 | 684 | 785 | 152 | 1.880 | |
10. | 4.701 | – | 5.100 | 536 | 615 | 720 | 826 | 160 | 1.980 | |
ab 5.101 | nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2016
1.
Die Düsseldorfer Tabelle 2016 hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendi-gen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.
2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, 2188). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohn-kosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unter-schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unter-schritten wird, anzusetzen.
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 2016.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbe-darf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9.
In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
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